Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 088.jpg

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K. Karls des fünfften und des heyligen


silbern geweichte gefeß / mit oder on heilthuomb / oder aber kelch oder patenen / vmb solch diebstall alle / sie sein geschehen an geweichten oder vngeweichten orten / auch so eyner vmb stelens willen inn eyn geweichte kirchen / Sacrament hauß oder sacristei bricht / oder mit geuerlichen zeugen auffsperret / diese dieb sein zuom todt nach gelegenheyt der sach vnd radt der rechtuerstendigen / zuo straffen.

clxxiij. ITem so eyner eyn stock / darinn man das heylig almusen samlet auffbricht / sperret / oder wie er argklistig darauß stilt / oder solchs mit etlichen wercken zuthuon vndersteht / der ist auch an leib oder leben zuo straffen / nach radt der rechtuerstendigen.

clxxiiij. Item so jemandt bei tag von geringen geweichten dingen / ausserhalb der vorgemelten dapffern stück / auß eyner kirchen stele / als wachs / leuchter / altar tücher / darzuo doch der dieb nit stieg / brech oder mit geuerlichen zeugen auffsperret / oder so jemandt weltliche gütter / die inn eyn kirchen geflöhet weren / stele / doch so der dieb inn die kirchen oder sacristei nit bricht oder die geuerlich auffsperret / Vmb dise diebstall alle dauon inn disem artickel gemelt / ist die straff gegen dem dieb mit allen vmbstenden vnd vnderscheyden / für zuo nemen vnd zuo halten / wie hieuor von weltlichen diebstalen klerlich gesatzt ist / doch soll inn solchen kirchen rauber vnnd diebstalen weniger barmhertzigkeyt beweist werden / dann inn weltlichen diebstalen.

clxxv. ITem es sollen auch die diebstall / so an geweichten dingen vnd stetten begangen / die hungers nott / auch jugent vnd thorheyt der personen / wo der eyns mit grundt angezeygt würde / auch angesehen / vnd wie von weltlichen diebstalen deßhalb gesetzt ist / darinn gehandelt werden.


Von straff oder versorgung der personen von den man auß ertzeygten vrsachen / übels und missethatt warten muoß.