Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. | XXXIX |
clxxvj. ITem so eyner eyn vrphed freuenlich oder fürsetzlich verbrochen / sachen halben / darumb er das leben nit verwirckt hat / Item ob eyner über vorgeübte nach gelassene vnd gerichte missethat mit worten oder schrifften andern dergleichen übels zuthuon / doch sunst on weitther beschwerlich vmbstende trohet / Vnnd aber darmit nit souil gethan hett / daß jm darumb das leben (wie hernach imm hundersten vnd acht vnd sibentzigsten artickel anfahend / Item so sich jemandt eyner mißthatt etc. von vnderstanden missethatten geschriben steht) genommen werden möcht / vnd auß jetztgemelten oder andern gnuogsamen vrsachen / eyner person nit zuo vertrawen oder zu glauben wer / daß sie die leut gewaltsamer thätlicher beschedigung vnd übels vertrüge / vnd bei recht vnd billicheyt bleiben ließ / vnd sich solchs zuo recht gnuog erfünde / vnnd dann die selbig person / deßhalb keyn notturfft caution / gewißheyt oder sicherheyt machen kündt / solchen künfftigen vnrechtlichen schaden vnd übel zuo fürkommen / soll die selbig vnglaubhafftige boßhafftige person inn gefengknuß / als lang biß die nach erkantnuß des selben gerichts gnuogsame caution sicherung / vnd bestandt für solche vnrechtliche thätliche handlung thuot / durch die schöpffen rechtlich erkant werden / jedoch sol solch straff nit leichtuertiglich oder on mergklich verdechtlicheyt künfftigs übels (als obsteht) sonder mit radt der rechtuerstendigen beschehen.
Vnd soll solcher gefangen inn dem gericht / darinn er also beklagt vnnd überwunden wirdet / enthalten werden. Vnd wo er sich von seinen selbs güttern / inn solcher gefengknuß zuo enthalten nicht vermöcht / so soll alßdann durch den ankläger zuo seiner enthaltnuß dem büttel sein gebürlich wartgelt / nach ermessung des richters gegeben werden / vnd er der ankläger derhalb zimlichen bestandt thuon. Wo nuon der ankläger solchen kosten auch nit vermöcht / soll die oberkeyt den selben kosten tragen.
So aber der gemelt gefangen inn dem selben oder andern gerichten an seinen güttern / als vil hette / dauon obgemelte sein enthaltung vnd verwarung gar oder zuom theyl beschehen kündt / die sollen zuo derselben vnderhaltung on der oberkeyt verhinderung gebraucht werden.
clxxvij. ITem so jemand eynem mißthätter zuo übung eyner mißthatt / wissentlicher vnd geuerlicher weiß einicherley hilff /
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 89. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_089.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)