Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. | XL |
clxxx. ITem so eyn hütter der peinlichen gefencknuß eynem der peinlich straff verwirckt außhilfft / der hat die selbig peinlich straff an statt des übelthätters / den er also ausgelassen / verwirckt. Kem aber der gefangen durch bemelts hütters vnfleiß auß gefengknuß / solcher vnfleiß ist nach gestalt der sachen vnnd radt so an den orten / als hernach gemelt wirdet / zuo straffen.
clxxxj. ITem eyn jeder gerichtschreiber soll inn peinlichen sachen bei seiner pflicht alle handlung / so peinlicher klag vnd antwurt halb geschicht / gar eygentlich / vnderschiedlich vnd ordenlich auffschreiben / Vnd nemlich soll die klag des anklägers vor dem verbürgen / das über den beklagten beschicht / oder aber wo der ankleger nit bürgen hett / vnnd derhalben gefengklich bei dem beklagten verhefft wer / inn all weg zuouor auffgeschriben werden / ehe dann peinlich frag oder peinlich handlung gegen dem beklagten geübt würdet. Vnnd soll solchs alles zuom wenigsten vor dem Richter oder seinem verweser vnd zweyen des gerichts beschehen / vnnd bemelte beschreibung durch den gerichtschreiber des selben gerichts ordenlich vnd vnderschiedlich gethan werden / darnach soll beschriben werden / ob vnd wie der ankläger seiner klag halb / laut diser vnser ordnung zuom rechten verbürgt / oder wo er nit bürgen gehaben mag / ob vnd wie er sich vmb volfürung willen des rechten gefengklich hat legen lassen.
clxxxij. ITem weitter / was der beklagt zuo solcher klag zuo antwurt gibt / so er erstlich on marter derhalb bespracht würde / das soll auch nach derselben klag beschriben werden / vnd soll alwegen durch den schreiber jar / tag vnd stundt / darauff eyn jede / vor oder nach berürte handlung beschicht / auch wer jedes mal dabei gewest sei / gemelt werden / vnd er der schreiber soll sich / daß er solchs gehort vnd beschriben hab / mit seinem tauff vnd zuonamen selbs auch vnderschreiben.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 91. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_091.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)