Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. | XLII |
¶ mit dem fewer vom leben zuom todt gestrafft werden soll.
¶ Mit dem schwert vom leben zuom todt gestrafft werden soll.
¶ Durch seinen gantzen leib zuo vier stücken zuo schnitten vnd zerhawen / vnd also zuom todt gestrafft werden soll / vnnd sollen solche viertheyl auff gemeyne vier wegstrassen offentlich gehangen vnnd gesteckt werden.
¶ Mit dem rade durch zerstossung seiner glider vom leben zuom todt gericht / vnd fürter offentlich darauff gelegt werden sollen.
¶ An den galgen mit dem strang oder ketten vom leben zuom todt gericht werden soll.
¶ Mit dem Wasser vom leben zuom todt gestrafft werden soll.
¶ Lebendig vergraben vnd gepfelt werden soll.
cxciij ITem wo durch die vorgemelten entlichen vrtheyl eyner zuom todt erkent / beschlossen würde / daß der übelthetter
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 95. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_095.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)