K. Karls des fünfften und des heyligen |
an die richtstatt geschleyfft werden soll / So sollen die nachuolgenden wörtlin an der ander vrtheyl / wie obsteht / auch hangen / also lautend / Vnd soll darzuo auff die richtstatt durch die vnuernünfftigen thier geschleyfft werden.
cxciiij. ITem würde aber beschlossen / daß die verurtheylt person vor der tödtung mit glüenden zangen gerissen werden solt / so sollen die nachuolgenden wörter weither inn der vrtheyl stehn / also lautend / Vnnd soll darzuo vor der entlichen tödtung offentlich auff eynen wagen bis zuo der richtstatt vmbgefürt / vnnd der leib mit glüenden zangen gerissen werden / nemlich mit N. griffen.
cxcv. AVff warhafftige erfarung vnd befindung gnuogsamer anzeygung zuo bösem glauben / kuonfftiger übelthettiger beschedigung halber / ist zuo recht erkant / daß B. so gegenwertig vor gericht steht / inn gefengknuß enthalten werden soll / biß er gnuogsam vnd gebürlich caution vnd bestandt thuot / damit landt vnd leut vor jm versichert werden.
cxcvj ITem so eyn person durch vnzweiffeliche entliche überwindung (die auch nach laut diser vnser ordnung geschehen) an jrem leib oder glidern / peinlich gestrafft werden soll / daß sie dannocht bei dem leben bleiben möge / solch vrtheyl der Richter doch nit anderst / dann mit wissentlichem radt
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 96. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_096.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)