Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 096.jpg

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K. Karls des fünfften und des heyligen


an die richtstatt geschleyfft werden soll / So sollen die nachuolgenden wörtlin an der ander vrtheyl / wie obsteht / auch hangen / also lautend / Vnd soll darzuo auff die richtstatt durch die vnuernünfftigen thier geschleyfft werden.


Von reissen mit glüenden zangen

cxciiij. ITem würde aber beschlossen / daß die verurtheylt person vor der tödtung mit glüenden zangen gerissen werden solt / so sollen die nachuolgenden wörter weither inn der vrtheyl stehn / also lautend / Vnnd soll darzuo vor der entlichen tödtung offentlich auff eynen wagen bis zuo der richtstatt vmbgefürt / vnnd der leib mit glüenden zangen gerissen werden / nemlich mit N. griffen.


Formirung der vrtheyl eyns sörglichen manns inn gefengknuß zuo verwaren

cxcv. AVff warhafftige erfarung vnd befindung gnuogsamer anzeygung zuo bösem glauben / kuonfftiger übelthettiger beschedigung halber / ist zuo recht erkant / daß B. so gegenwertig vor gericht steht / inn gefengknuß enthalten werden soll / biß er gnuogsam vnd gebürlich caution vnd bestandt thuot / damit landt vnd leut vor jm versichert werden.


Von leibstraff / die nit zuom todt oder gefengklicher verwarung / wie obsteht / verurtheylt werden soll.

cxcvj ITem so eyn person durch vnzweiffeliche entliche überwindung (die auch nach laut diser vnser ordnung geschehen) an jrem leib oder glidern / peinlich gestrafft werden soll / daß sie dannocht bei dem leben bleiben möge / solch vrtheyl der Richter doch nit anderst / dann mit wissentlichem radt