K. Karls des fünfften und des heyligen |
¶ Offentlich inn branger gestelt / vnnd darnach die zwen rechten finger / damit er mißhandelt vnd gesündigt hat / abgehawen / auch fürther des landts biß auff kundtlich erlaubung der oberkeyt verweist werden soll.
¶ Offentlich inn branger gestelt / beyde oren abgeschnitten / vnnd des landts biß auff kundtlich erlaubung der oberkeyt verweist werden soll.
¶ Offentlich inn branger gestelt / und fürther mit ruotten außgehawen / auch deß landts biß auf kundtlich erlaubung der oberhand verweist werden soll.
¶ Merck so eyn übelthätter zuo sampt eyner auffgelegten rechtlichen leibstraff jemants sein guot wider zuo keren / oder aber etwas von seinen eygen gütter zuo geben verwirckt / wie deßhalb hieuor inn etlichen straffen Nemlich von falschlichem abschweren am hunderten vnd sibenden artickel anfahend / Item welcher vor Richter oder gericht / auch der vnkeusch halben / so eyn ehemann mit eyner ledigen dirn übet / am hunderten vnd zwentzigsten artickel anfahent / Item so eyn ehemann eynem andern / vnd dann die bösen besteltnuß zwifacher ehe betreffent / am hunderten vnd eyn vnd zwentzigsten artickel anfahend / Item so eyn ehemann eyn ander weib etc. gesetzt ist / dergleichen inn etlichen diebstelen / wie oben angezeygt etc. oder so sunst inn vnbenanten fellen dergleichen zuthuon rechtlich erfunden würde / So soll solch widerkerung oder dargebung des guots mit lautern worten an die vrtheyl wie das geschehen solt / gehangen / beschriben vnd geoffnent werden.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 98. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_098.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)