Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 099.jpg

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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. XLIIII


cxcix. ITem wo aber nach laut diser vnser vnd des Reichs ordnung eyn person / so vmb peinlichen straff willen / angenommen vnd beklagt wer / mit vrtheyl vnd recht ledig zuo erkennen beschlossen würd / die selbig vrtheyl soll vngeuerlich nachuolgender massen beschriben / vnnd nach beuelch des Richters auff dem entlichen rechttag / als vor inn dem neun vnnd neuntzigsten artickel also anfahendt / Item würde aber der beklagt etc. / gemelt wird / offentlich gelesen werden.

cc. Item inn nechstnachgesatztem artickel zuo einfürung eyner vrtheyl / soll der gerichtschreiber inn beschreibung solcher vrtheyl an des A. statt den namen des klägers / für das B. den namen des beklagten / vnd da das C. steht / des beklagten übelthatt melden.

ccj. AVff die klag / so C. halben von wegen A. wider B. so zuo gegen vor disem gericht steht / geschehen ist / auch des beklagten antwurt vnd alles nottürfftig einbringen gründige fleissige erfarung vnd erfindung / so alles nach laut Keyser Karls des fünfften vnnd des Reichs ordnung deßhalb geschehen / ist der selbig gemelt beklagt mit entlicher vrtheyl vnnd recht von aller peinlicher straff ledig erkant / es wer dann sach / daß der ankläger seiner klag rechtmessig vrsach gehabt / dardurch der Richter bewegt werden möcht / die kosten vnd scheden auß redlichen gegründten rechtlichen vrsachen zuo compensiren vnd zuo vergleichen. Vnd was fürther die partheien schaden oder abtrags halb gegeneynander zuo klagen vermeynen / das sollen sie nach außweisung obgemelter ordnung / mit endtlichem burgerlichem rechten vor dem selben gericht / oder so von ampts wegen geklagt wirdt vor der selben so von ampts wegen klagten / nechsten ordenlichen oberkeyt außtragen.

ccij. ITem eyn jeder gerichts handel vnd vrtheil wie vor von beschreibung der aller gemelt wirdet / soll fürther nach endung des rechten gentzlich inn dem gericht behalten / vnd von gerichts wegen inn eyner sondern behaltnuß verwart werden darmit (wo es künfftiglich not thuon würde) solcher gerichts handell daselbst zuofinden wer.