Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 106.jpg

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K. Karls des fünfften und des heyligen


ccxvj. SO aber eyn solcher überfarer bestimpter geldt peen nit vermöcht / der soll imm kercker als lang gestrafft werden biß er dem verletzten nottürfftig entschuldigung thuoet / daß er jne an seinen ehren / damit nit woll geschmecht haben / vnd sich verpflicht fürter dergleich schmach zuouermeiden / solcher überfarer soll auch dawider von niemandt beschützt oder gehandthabt werden / bei verlierung obgemelter peen eyner marck goldts.

ccxvij. ITem so man dann eynen galgen oder eyn enthauptstatt mawren will / soll es darzuo nottürfftiger mawrer halb inn solcher peinlichen gericht oberkeyt seßhafft allermassen wie oben von den zimmerleuten gesatzt ist / auch gehalten vnd gehandelt werden.


Von mißbreuchen vnd bösen vnuernünfftigen gewonheyten / so an etlichen orten vnd enden gehalten werden.

ccxviij. ITem nach dem an etlichen orten gebrauchet vnd gehalten würdt / so eyn übelthetter mit gestolner oder geraubter habe betretten vnd gefengklich einkompt / das alßdann solch gestoln oder geraubt guot dem jhenen / so es also gestoln oder abgeraubt worden / nit widerumb zuogestelt sonder der oberkeyt des orts eingezogen / Deßgleichen an vilen enden der mißbrauch so eyn schiffmann mit seinem schiff verferet / schiffbrüchig würde / daß er alßdann der oberkeyt des selbigen orts / mit schiff / leib vnd güttern[WS 1] verfallen sein solt / Item so eyn fuormann mit eynem wagen vmbwürffe / vnnd eynen vnuersehenlichen tödt / das alßdann der selbig fuormann der oberkeyt mit wagen / pferden vnd güttern auch verfallen sein soll. So werden auch an vilen peinlichen gerichten vnd der selben mancherley mißbreuch erfunden / als das die gefengknuß nit zuo der verwarung sonder mer peinigung der gefangen vnd eingelegten zuogericht / Item daß durch die oberkeyt etwann leichtlich auch erbare personen on vorgeend berüchtigung / bösen leumut

  1. Im Original steht „gütttern“