Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 108.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
K. Karls des fünfften und des heyligen


vnd ausserhalb der partheien kosten radts gebrauchen sollen / es begeb sich dann / daß eyn peinlicher ankleger den richter ersuochte inn seinen peinlichen processen / handlungen vnd übungen der rechtuerstendigen radt zuo suochen / Das soll auff des selben begerenden theyls kosten geschehen.
Wo aber des beklagten herrschafft / freundt oder beistender jm dem gefangen zuo guotem dergleichen rathsuochung bei dem richter begerten / so soll er auff des gefangen freundschafft oder beistender kosten jnen damit willfaren. Wo aber des selbigen gefangen freundschafft jetzgemelten kosten auß armuot nit vermöcht / so soll er auff der oberkeyt kosten solchen radt zuo erlernen schuldig sein / Doch so ferr der selbig richter nit vermerckt / daß die rathsuochung geuerlicher weiß zuo verzuog der sachen / auch mer kosten auffzuotreiben beschehe / welchs die obgedachten freundtschafft vnnd beistender auch mit dem eyde erhalten sollen / vnd inn dem allem keynen müglichen fleiß vnderlassen / damit niemandt vnrecht geschehe / als auch zuo disen grossen sachen grosser fleiß gehöret / darumb dann inn solchen überfarungen vnwissenheyt die jnen billich kündig sein soll / nit entschuldigen / des also Richter / schöffen vnd der selben oberkeyt hie mit gewarndt sein sollen.

¶ Ende des peinlichen halßgerichts.