K. Karls des fünfften und des heyligen |
vnd ausserhalb der partheien kosten radts gebrauchen sollen / es begeb sich dann / daß eyn peinlicher ankleger den richter ersuochte inn seinen peinlichen processen / handlungen vnd übungen der rechtuerstendigen radt zuo suochen / Das soll auff des selben begerenden theyls kosten geschehen.
Wo aber des beklagten herrschafft / freundt oder beistender jm dem gefangen zuo guotem dergleichen rathsuochung bei dem richter begerten / so soll er auff des gefangen freundschafft oder beistender kosten jnen damit willfaren. Wo aber des selbigen gefangen freundschafft jetzgemelten kosten auß armuot nit vermöcht / so soll er auff der oberkeyt kosten solchen radt zuo erlernen schuldig sein / Doch so ferr der selbig richter nit vermerckt / daß die rathsuochung geuerlicher weiß zuo verzuog der sachen / auch mer kosten auffzuotreiben beschehe / welchs die obgedachten freundtschafft vnnd beistender auch mit dem eyde erhalten sollen / vnd inn dem allem keynen müglichen fleiß vnderlassen / damit niemandt vnrecht geschehe / als auch zuo disen grossen sachen grosser fleiß gehöret / darumb dann inn solchen überfarungen vnwissenheyt die jnen billich kündig sein soll / nit entschuldigen / des also Richter / schöffen vnd der selben oberkeyt hie mit gewarndt sein sollen.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 108. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_108.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)