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Einer Ordnung liebenden, kaufmännisch gebildeten regierenden Bürgerschaft musste es vor Allem darauf ankommen, eine feste urkundliche Nachweisung über den Besitzstand an Rechten und Gütern der Comune herzustellen. Man beschloss daher eine Sammlung von Abschriften aller der Urkunden zu veranstalten, beziehungsweise wieder aufzunehmen, „in quibus comune Florentie interesse aliquod haberet“. Der Capitano del Popolo Lambertino Guidonis Lambertini legte diese Sammlung, die den libri jurium oder pactorum anderer mittelalterlicher italienischer Städte entspricht[1], 1252–53 an, und sein Nachfolger Guglielmus Rangonis setzte sie fort. Die Arbeit fusste auf einer schon vorhandenen Grundlage, die aller Wahrscheinlichkeit nach 1215–1218, als die Comune sich das Contado huldigen liess, von einem Jacobus felicis memoriae Henrici Imperatoris tabellio angelegt ist. Diese älteste Sammlung[2], die uns in Band XXVI c. pag. 1–85 der Registerbände des Florentiner Archivs vorliegt, wurde 1252 fortgesetzt; doch fehlen ganze Reihen von Urkunden in ihnen, die uns theilweise anderwärts, z. B. in Siena, erhalten sind. Da die Urkunden aus der Zeit des ghibellinischen Stadtregiments ebenso fehlen, wie die von 1260–67, während Urkunden von 1250–60 in Hülle und Fülle da sind, so scheint es, dass die Redaction des ältesten Registrums, das uns jetzt nur in der Fassung von 1282 vorliegt[3], jene Zeit sammt den in ihr von der ghibellinischen Regierung geschlossenen Verträgen und anderen Urkunden absichtlich unberücksichtigt gelassen hat, wenn dieses für die Jahre 1235–50 nicht schon von Lambertino 1252 so

  1. Von den mittelitalienischen Städten sind die Comunalregister von Corneto, Viterbo, Orvieto, Perugia und Siena erhalten, die Th. Wüstenfeld sämmtlich excerpirt hat. Das Registrum von Lucca citirt als Geschichtsquelle Ptol. Luccensis.
  2. Nach einer von Gamurini, Fam. nob. II, 242 angezogenen Urkunde soll schon 1184 eine Commission niedergesetzt sein, um das Registrum zu ordnen (accomodare). Ich kann das Citat nicht genau fixiren. Das oben Mitgetheilte ist das Ergebniss einer ausgedehnten Untersuchung, die ich 1881 in Florenz anstellte. Vergl. auch C. Guasti in I Capitoli del Comune di Firenze I. p. III u. f. Der Band XXIX der Registerbände ruht auf Band XXVI, beide enthalten Urkunden bis zum 7. Juni 1281 (c. 353) herab.
  3. Als 1282 die Zünfte das Stadtregiment ergriffen, ordneten sie das gesammte Canzleiwesen um. Siehe darüber den Bericht des Anonymus bei Capponi, Storia di Fir. I, 558.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 31. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_031.jpg&oldid=- (Version vom 2.11.2022)