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Augustos imitare tuos, defende tuum jus
Conjugis et magni jura tuere patris
Nam tua, quam soceri limes conterminat unus
Nam jus consortis in tua jura cadit[1].

Und wenigstens ursprünglich scheint dies auch die Meinung Heinrichs VI. selbst gewesen zu sein: in einer Urkunde vom 21. Mai 1191 sagt er[2]:

„Nos pro obtinendo regno Siciliae et Apuliae, quod tum antiquo jure imperii, tum ex haereditate illustris concortis nostrae Constantiae – ad imperium deveniatur.“ Hiernach schreiben sowohl Petrus von Ebulo, als der Kaiser selbst sich ein doppeltes Recht auf Sicilien zu, einmal ein Recht kraft der Kaiserherrschaft, oder wie Petrus von Ebulo sagt, kraft väterlicher Erbschaft[3], sodann aber ein Erbrecht kraft der Verbindung mit der Erbin der Normannenkönige.

Und es ist doch keineswegs ausgemacht, dass Heinrich seinen kaiserlichen Anspruch auf Sicilien später aufgegeben habe. Wenigstens hat er die Lehnshoheit der Curie über Sicilien nicht anerkannt. Er weigert sich, dem Papste den Lehnseid für Sicilien zu leisten, „propter dignitatem imperii“, „weil er ihn unvereinbar mit seiner Kaiserwürde hielt“[4], das heisst doch wohl, weil er dadurch seinen kaiserlichen Rechten, zu welchen er die Lehnshoheit über Sicilien zählte[5], etwas zu vergeben glaubte.

Es scheint also, dass Heinrich ein Interesse daran hatte, die Frage der Zugehörigkeit Siciliens zum Kaiserreiche in der Schwebe zu lassen[6].

Wir werden diese Haltung sofort verstehen,

  1. I, 330.
  2. Gattula, Ad. hist. abb. Cassinensis accessiones I, p. 270.
  3. Ueber die Auffassung von der Erblichkeit des Kaiserthums vergl. Waitz VI, S. 174–177.
  4. Innocentii registr. 29, p. 698.
  5. Nicht wie Ficker, Heerschild S. 23, und nach ihm Töche S. 436 annehmen, weil die kaiserliche Würde an und für sich für unvereinbar mit einem Lehnsverhältniss zum Papste gehalten wurde. Nahmen doch die Kaiser von ihren eigenen Bischöfen Lehen – und nahm doch Friedrich II. thatsächlich als Kaiser Sicilien vom Papste zu Lehn.
  6. Ich glaube, man muss sich hüten, aus dem Doppeltitel weitgehende Consequenzen zu ziehen; thatsächlich war Heinrichs Herrschaft in Sicilien und im Reiche verschiedener rechtlicher Natur: die allodiale Herrschaft in
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 106. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_106.jpg&oldid=- (Version vom 9.11.2022)