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im Jahre 1201 anerkannt[1]. Er wiederholte diese Anerkennung nach dem Tode Philipps und bestätigte zugleich alle päpstlichen Erwerbungen seit dem Tode Heinrichs VI.[2]. Aber die Urkunde, welche diese Zusicherungen enthielt, mangelte der Unterschriften und des Consenses der Fürsten des Reiches[3]. Sie bildete einen geheimen Vertrag zwischen dem König und dem Papste, durch welchen jener nach der Anschauung der Zeit nicht rechtsgültig gebunden war. Sie enthielt nur eine persönliche Willenserklärung des Königs: er verspricht darauf hinzuwirken, dass der Inhalt der Urkunde zur Wahrheit würde, aber er übernimmt keine Garantie für die Erfüllung.

Bekanntlich hat nun Otto thatsächlich bald gegen den Inhalt der Urkunde verstossen, ohne dass es darüber zu einem Zerwürfniss mit dem Papste gekommen wäre: Otto war nach wie vor der „liebe Sohn der Kirche“[4]; auch bei den späteren Streitigkeiten zwischen Innocenz und Otto hat sich der Papst niemals auf diesen Vertrag berufen. Dagegen hat Innocenz allerdings behauptet, dass Otto mit der Occupation Siciliens einen Treubruch gegen die Curie begehe, und dieser Vorwurf hat bisher, so weit ich sehe, allgemeine Beistimmung gefunden. Abel[5] meint, „kein Eid diente da mehr dem Meineid, kein Recht und keine Pflicht mehr der Gewalt zum Deckmantel“, und auch Winkelmann ist[6] der Ansicht, dass das Recht der Curie an Sicilien auch nicht im Mindesten bezweifelt werden konnte.

In den uns erhaltenen Briefen von Innocenz wird der Eid, den Otto nach der Meinung des Papstes mit der Occupation Siciliens gebrochen haben soll, nicht genauer bezeichnet[7]. Dagegen wissen die Quellen, dass Otto speciell den Eid gebrochen habe, den er bei seiner Kaiserkrönung dem Papste geschworen

  1. Böhmer-Ficker 217, Innoc. reg. p. 723. Adjutor etiam ero ad retinendum et defendendum ecclesiae Romanae regnum Siciliae.
  2. Böhmer-Ficker 274.
  3. Ficker, Forschungen II, 394; Winkelmann, Otto p. 144.
  4. Winkelmann, Otto p. 192.
  5. Otto IV., p. 94.
  6. Otto IV., p. 491.
  7. Der Vorwurf der Eidbrüchigkeit findet sich schon in dem Briefe an Otto. Huillard-Bréholles II, 555. Gegen Winkelmann, Otto p. 490.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 111. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_111.jpg&oldid=- (Version vom 9.11.2022)