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Die Universitätsprivilegien der Kaiser.
Von
G. Kaufmann.


1. Die Privilegientheorie.

Kaiser Justinian hatte das Verbot erlassen[1], Schulen des römischen Rechts in anderen Städten zu eröffnen als in Beryt, welches dies Privileg habe, und in den beiden Residenzstädten (civitates regiae) Rom und Constantinopel. Im Anschluss an diese Vorschrift behauptete Bologna eine civitas regia zu sein, indem seine Juristen diesen Ausdruck gegen den offenbaren Sinn des Gesetzes durch „eine von einem Kaiser gegründete Stadt“ erklärten und im Anschluss daran eine Urkunde fälschten, welche beweisen sollte, dass Bologna von Kaiser Theodosius II. gegründet worden sei.

Man trieb in Bologna einen förmlichen Cultus mit der Vorstellung, dass Schulen an Orten, die sich nicht solchen Vorzugs rühmen könnten, illegitim „studia adulterina“ seien, und um sie recht lebhaft zum Ausdruck zu bringen, wollten einige dieses Recht in Bologna selbst auf die Altstadt beschränken und nicht auf den später entstandenen Stadttheil ausdehnen. Padua, Modena, Arezzo, Reggio u. s. w. gründeten aber trotzdem Generalstudien, und ebenso eröffneten zahlreiche Juristen, die in Bologna gelehrt

  1. Corpus juris civilis: Digesta rec. Th. Mommsen Berol. 1872, p. XVI Constitutio Omnem § 7: Haec autem tria volumina a nobis composita tradi eis (discipulis) tam in regiis urbibus quam in Berytiensium pulcherrima civitate… tantummodo volumus… et non in aliis locis, quae a majoribus tale non meruerint privilegium.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 118. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_118.jpg&oldid=- (Version vom 9.11.2022)