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hatten, an anderen Orten Rechtsschulen, falls ihnen daselbst Erfolg winkte. Von hervorragenden Rechtslehrern wurde denn auch gleich beim Auftreten jenes Anspruchs darauf hingewiesen, dass es keinen Sinn habe, die für das nicht mehr vorhandene Reich Justinians erlassene Verordnung auf das Italien des 13. Jahrhunderts zu übertragen, und darauf, dass civitates regiae keineswegs „von einem Kaiser gegründete Städte“ bedeuten solle.

Andererseits aber kam dieser Theorie die Neigung des Zeitalters zu Hilfe, den Bestimmungen des Corpus juris allgemeine, für alle Zeiten und Länder dauernde Geltung zuzuschreiben, und so trugen ihr denn bisweilen auch andere Städte Rechnung und bezeichneten sich als civitates regiae, wenn sie eine Rechtsschule gründeten.

Mit etwas mehr Sinn liess sich jener Constitution die andere Bestimmung entnehmen, dass Rechtsschulen nur an den Orten sein dürften, denen der Kaiser das Privileg dazu gegeben habe: und dies geschah denn im Laufe des 13. und 14. Jahrhunderts so, dass, was die Constitution Justinians von den Rechtsschulen sagte, auf die sich damals bildenden Universitäten übertragen wurde, und dass an Stelle des Kaisers Papst und Kaiser traten.

Gleichzeitig drängte auch die Entwicklung der Universitäten zu mächtigen und einflussreiche Titel verleihenden Corporationen dahin, ihre Errichtung nicht der Willkür jeder kleinen Stadtgemeinde preiszugeben, und jene Theorie versprach Abhilfe[1], aber in den grösseren Staaten sorgten die Könige bereits für diese und ähnliche Bedürfnisse, und auch die ganze Art, wie namentlich die italienischen Universitäten im 13. Jahrhundert entstanden, die Thatsache, dass Rechtsschulen regelmässig schon länger an dem Orte vorhanden waren, ehe sie zu einem rechtlich geordneten Generalstudium entwickelt wurden, widerstrebte einer Vorschrift, wie sie jene Theorie enthielt. Im 13. Jahrhundert sind in Italien, Spanien, England und Frankreich zahlreiche (über 30) Universitäten entstanden, und alle ohne ein Privileg des Kaisers oder des Papstes, erst in dem letzten Jahrzehnt finden wir vielleicht ein Beispiel, dass ein Fürst

  1. Sie leistete sie freilich nicht; um Gunst und Geld gaben Papst und Kaiser Privilegien auch an ganz ungeeignete Orte und an solche, die in der Nachbarschaft von verschiedenen Universitäten lagen.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 119. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_119.jpg&oldid=- (Version vom 9.11.2022)