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diesen Ländern sehr häufig, aber die Auffassung, in der diese Concession des Papstes erbeten wurde, war auch damals nicht die, dass die Staaten für sich allein nicht berechtigt seien, Universitäten zu gründen; in Italien haben in diesen Jahrhunderten ähnlich wie im 13. bisweilen selbst noch die Stadtstaaten Universitäten gegründet, ohne die Mitwirkung der universalen Mächte, Kaiser und Papst, anzurufen, so Modena 1328, Vercelli 1341, Ferrara und sein kleiner Territorialherr noch 1442[1]. Auch die Päpste bestritten dem Landesherrn die Befugniss nicht, in seinem Gebiete eine Universität zu errichten. Vielmehr liegt noch aus der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts in der Bulle[2] Pauls II. für Huesca (1464) eine unzweideutige Erklärung vor, dass sie dies Recht anerkannten.

Ferner ist zu beachten, dass in Italien, Spanien, Frankreich und England diese Stiftungsbriefe, welche der Fassung nach die Erlaubniss zur Gründung ertheilten oder die Gründung rechtlich vollzogen, thatsächlich mehr im Sinne einer feierlichen Anerkennung und Bestätigung als eine Empfehlung und ein Mittel der Anziehung erbeten und ertheilt wurden. So erhielt Cambridge

  1. Siehe das Protocoll über die Verhandlung des Raths bei Borsetti, Historia almi Ferrariae Gymnasii I, 47 f.
  2. Sie erzählt, dass das von König Peter gegründete Studium durch Krieg und sonstige Noth untergegangen sei (intermissum), dass aber jetzt König Johann considerans ipsius Petri Regis praedecessoris sui privilegium (Stiftungsbrief) eisdem civitati studioque et universitati concessum regia auctoritate praedicta innovavit, approbavit ac etiam confirmavit. Quarum quidem innovationis, approbationis et confirmationis vigore studium ipsum inibi facultatibus – et scientiis memoratis – instauratum, innovatum et erectum est, et in ipsis facultatibus juxta morem aliorum studiorum generalium continue legitur ordinatur et auditur. Quare pro parte Joannis regis, Juratorum et civium prodictorum nobis fuit humiliter supplicatum, ut… studium praedictum in ipsa civitate prout alias institutum et ordinatum fuerat, instaurare et innovare ac illud et personas in eo pro tempore studentes, privilegiis et exemptionibus aliorum studiorum praedictorum communire et decorare ac alias in praemissis opportune providere de benignitate apostolica dignaremur. Lafuente, Vinc. Historia de las Univers. en España, Madrid 1884, I, 339. Der Papst fasst die Sache also so auf, dass die Universität Huesca durch den König bereits von Neuem gegründet sei und kraft dieser königlichen Gründung rechtmässig bestehe, dass also das Gesuch des Königs und der Stadt eine Bestätigung und Unterstützung erbitte, wie denn die Fürsten mancherlei Regierungsacte durch den Papst bestätigen liessen, zu deren rechtskräftigem Vollzug sie berechtigt waren.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 121. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_121.jpg&oldid=- (Version vom 9.11.2022)