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in Florenz einen kaiserlichen Stiftungsbrief zu erbitten, obschon die Stadt bereits einen päpstlichen Stiftungsbrief für dasselbe besass. Karls Urkunde erzählt in der Einleitung diesen Hergang, ohne jedoch des päpstlichen Stiftungsbriefs zu erwähnen, und gewährt der Stadt das Privileg, ein Generalstudium zu besitzen, als hätte sie es bisher nicht gedurft[1].

7. Genf 1365. Auf Bitten des Grafen von Savoyen, dem die dem heiligen Reiche zugehörige Stadt Genf singulari commissione vicariatus et gubernationis subjecta sei, gewährte Karl IV. durch Urkunde vom 2. Juni 1365 aus kaiserlicher Vollgewalt der Stadt Genf das Vorrecht und die Freiheit eines Generalstudiums in den „Artes, den beiden Rechten, der Theologie, der Medicin und aller anderen Facultäten“[2]. Die Sprache dieses Stiftungsbriefes ist sehr schwülstig und abweichend von den anderen Briefen, auch ist das Studium, so viel man weiss, nicht ins Leben getreten, aber – und darauf kommt es bei dieser Untersuchung an – deutlich tritt die Auffassung Karls hervor. Er verleiht das privilegium studii generalis als eine kaiserliche Gnade und für alle Wissenschaften, mit ausdrücklicher Erwähnung der Theologie.

8. Orange 1365. Zwei Tage später, 1365, 4. Juni, stellte Karl IV. zu Avignon ein ähnliches Privileg für Orange aus und zwar auf Bitte des Territorialherrn und der Stadt. 1379 bat dann die Stadt Papst Clemens VII., er möge dieses Privileg Kaiser Karls IV. bestätigen; aber daraus ist nicht zu schliessen, dass sie es für ungenügend gehalten hätte, und der Papst willfahrte wohl der Bitte, aber in einer Form, die da zeigt, dass ihm ebenfalls solche Vermuthung fern lag[3].

  1. Gherardi, Statuti della università e studio Fiorentino (tom. VII. der Documenti di storia ital. per le provincie di Toscana etc.) p. 139 mit der ihm eigenthümlichen Formel generale perpetuum atque generosum studii generalis privilegium, die er auch in den Briefen für Siena, Arezzo, Orange und (ähnlich) Lucca anwendet.
  2. Mémoires de l’Institut Génévois XII (1869) p. 43 der Abhandlung von Jules Vuy, Notes historiques… et documents inédits: sacratissimarum professionum canonice sapientie et civilis eloquentie et prudentie, sacre theologie preheminencie, medicinalis professionis excellencie aliarumque quarumlibet facultatum erudicionis exercicii.
  3. Denifle druckt S. 469 wesentliche Abschnitte des Privilegs ab
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 128. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_128.jpg&oldid=- (Version vom 10.11.2022)