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politischen Gründen begreiflich, und es ist nicht einmal nöthig, daran zu denken, dass es Karl IV. nicht erwünscht sein konnte, drei neue Generalstudien in den östlichen Gebieten entstehen zu sehen, aus denen Prag Zuzug erhalten hatte. Die Fürsten verfuhren bei dieser Gründung nicht gleichmässig, aber die Vorgänge haben doch viel Gemeinsames und erläutern sich gegenseitig, vor allem bei Krakau und Fünfkirchen. Krakau wurde zunächst gegründet durch einen Stiftungsbrief des Königs Kasimir von Polen[1], den derselbe ex regalis munificentiae beneplacito vollzog. Der König erwähnt darin nicht, dass er vorher die Zustimmung des Papstes eingeholt hatte, aber die Stadt Krakau sagt dies in einer Urkunde von gleichem Tage[2]. König Kasimirs Urkunde ist sehr ausführlich, enthält wie Friedrichs II. Stiftungsbrief für Neapel und der nach dessen Vorbilde gearbeitete Brief des Königs Jacob für Lerida gleich schon eine Reihe von Ausführungsbestimmungen über Zahl und Gehälter der Professoren, Wahl des Rectors u. s. w., und aus der Art dieser Bestimmungen sieht man, dass ihm wesentlich italienische Vorbilder zum Muster dienten[3], und dass er von den Anschauungen ausging, welche die Gründung von Generalstudien als eine Angelegenheit der Landesregierung ansahen und dem Landesherrn zuwiesen. Dem entsprechend ernannte König Kasimir

  1. Vom 12. Mai 1364, Codex diplom. stud. gen. Cracov. Nr. I, p. 1–4.
  2. Die Stadt sagt nämlich, Cod. dipl. Cracov. I, p. 4 Nr. 2, der König habe das Generalstudium gegründet ex voluntate divina et benigna largitione… Sanctissimi in Christo Patris… Urbani V. Durch diese Urkunde betheiligte sich die Stadt an der Gründung, indem sie den Scholaren alle Rechte und Freiheiten versprach, die in Bologna üblich seien, wenn sie in Krakau in vernünftiger Weise von den Scholaren festgesetzt würden: omnia et singula statuta et pacta in studiis Bon. et Padwano consueta ac per eos rationabiliter Cracoviae statuenda promittimus perpetuo ipsis tenere et inviolabiliter observare.
  3. Zu Anfang heisst es schon, dass die Angehörigen der neuen Universität juribus, privilegiis, libertatibus et consuetudinibus omnibus aliis, quae in studiis generalibus videlicet Bononiensi et Padvano tenentur et observantur, geniessen sollen.
    An Italien erinnert ferner im Gegensatz zu Paris die Errichtung einer bestimmten Zahl besoldeter Professuren und das Vorwiegen der Juristen, vor allem aber die Bestimmung, dass die Professoren zu den besoldeten Stellen von den Scholaren der bezüglichen Facultät gewählt würden und dass nur ein Scholar, kein Doctor, zum Rector gewählt werden solle.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 138. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_138.jpg&oldid=- (Version vom 10.11.2022)