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der Doctoren die Prüfungen und Promotionen, gewährte den Promovirten das jus ubique docendi und alle Rechte und Vorzüge, welche die Doctoren von Bologna, Siena, Padua, Paris u. s. w. von allen anderen Generalstudien genössen[1]. Der Kurfürst Friedrich errichtete darauf die Universität, erbat aber einige Zeit darnach für dieselbe von dem päpstlichen Legaten eine Bestätigung, „weil man hoffe, dass die Universität, die sich schon schön entwickele, noch bedeutendere Fortschritte machen werde, wenn zu dem kaiserlichen auch noch der Glanz eines päpstlichen Privilegs hinzukomme“. Und als er diese Bestätigung in einer umfassenden, unzweideutigen Urkunde erhalten hatte, die deutlich zeigt, dass der päpstliche Legat eine solche gar nicht für nothwendig hielt, da bat der Kurfürst, dass der Universität authoritate apostolica noch einmal besonders verbrieft würde, dass sie auch in der Theologie und im kanonischen Recht die Grade verleihen könne, denn einige behaupteten, in diesen Facultäten habe nur der Papst das Recht, die Promotion zu gestatten, nicht der Kaiser[2]. Man sieht, wie die Meinungen

  1. Chr. A. Grohmann, Annalen der Universität zu Wittenberg. Meissen 1801, I, 11 f.
    Dies Privileg unterscheidet sich erheblich von dem Privileg Maximilians für Frankfurt. Hervorzuheben ist, dass Maximilian in der Einleitung daran erinnert, dass seine Vorgänger in allen Theilen des heiligen Reichs Universitäten errichteten. Potissimum cum omnium scientiarum tutela et patrocinium penes Romani Imperii moderatores consistat, qui etiam ipsarum professores dignis praemiis et honoribus atque privilegiis afficientes, Gymnasia undique in sacro rom. imperio instituerunt et erexerunt. Nos itaque…
  2. Der päpstliche Legat erfüllte auch diesen Wunsch, obgleich er es nicht für nöthig hielt, gab aber nun am Schluss seiner Verfügung eine Beschränkung auf die Dauer seiner Legation, die er in der ersten, allgemeinen Bestätigung nicht hinzugefügt hatte. Genau genommen verlor nun die Universität statt zu gewinnen, denn der positive Gehalt dieser zweiten Confirmation war auch in der ersten enthalten.
    Diese Confirmationen sind bei Grohmann a. a. O. p. 14 und 15 und bei {{SperrSchrift|And. Sennert|.1}, Athenae itemque Inscriptiones Wittebergenses, Witt. 1655, p. 22 f., vom Februar des Jahres 1502 datirt. Das ist unmöglich, da sie das im Juli 1502 erlassene Privileg Maximilians und die auf Grund desselben vollzogene Errichtung der Facultät voraussetzen, und auch offenbar schon eine gewisse Zeit nach derselben verflossen ist. Später als August 1503 können sie andererseits auch nicht sein, da sie nach Alexander
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 163. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_163.jpg&oldid=- (Version vom 11.11.2022)