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mit ihren Auftraggebern verständigt hatten[1], bewilligten sie[2] neben dem servicio ordinario noch ein extraordinario von 150 cuentos auf drei Jahre, d. h. jährlich 50 cuentos (oder 133 333 ⅓ duc). Dafür musste ihnen der Kaiser das encabezamiento auf zehn Jahre verlängern[3], versprechen, keine Städte oder deren Gemeinland zu veräussern[4], und ihnen erlauben, zur Beitreibung der neuen Umlage Verbrauchssteuern oder sisas auf Lebensmittel zu legen und Gemeindeweiden zu verkaufen[5]. Das servicio extraordinario, das natürlich jedesmal von Neuem verlangt wurde, konnte den Cortes zur Handhabe dienen, um die Regierung zu Zugeständnissen zu zwingen. Doch diese wusste sich Concessionsobjecte zu verschaffen. Die mit der Anwesenheit des Hofes verbundenen Uebelstände hatten in den betroffenen Städten schon längst zu Klagen geführt, die trotz aller zum Schutz der Bevölkerung erlassenen Gesetze[6] nie verstummten. Als die Cortes 1542 die Beschwerden von Neuem erhoben, wurde ihnen die Einschärfung der bestehenden Erlasse zugesagt, aber nur auf drei Jahre, d. h. bis zu ihrer nächsten Versammlung; und trotz ihrer Bitten, den Gesetzen dauernde Geltung zu verleihen, blieb es auch 1544 und 1548 bei diesem Auskunftsmittel[7]. Ein derartiges mehr praktisches als würdiges Verfahren genügte 1551 nicht; die Cortes erhielten das Versprechen, dass das encabezamiento auf dreissig Jahre verlängert werden sollte. Aber einige gegen den Vertrag in den königlichen Erlass eingeschobene Bestimmungen erschienen den Vertretern unannehmbar, und damit war das Zugeständniss hinfällig. Die Abgeordneten mussten sich 1555 mit einer fünfjährigen Verlängerung begnügen[8].

  1. 1542 schreibt Karl an Toledo: en cuanto al otorgamiento de los otros 150 cuentos… han querido [los procuradores] consultallo con vosotros, como se hizo en las dhas. cortes de Toledo (von 1538–39) (Martinez Marina III, 1, 182).
  2. Mit Ausnahme von Burgos, Salamanca und Valladolid (Danvila II, 116).
  3. Von 1547–1556 (Cortes von 1542 pet. 2; Danvila V, 286).
  4. Cortes von 1558 pet. 6.
  5. Cortes von 1548 pet. 213.
  6. Vergl. z. B. Nueva Recop. III, tit. 15, ley 10.
  7. Cortes von 1542 pet. 4 u. 5 (bei Danvila V, 287 f.); 1544 pet. 15 (ib. 324); 1548 pet. 30.
  8. So stellen die Cortes 1558 (pet. 5) den Vorfall dar, ohne auf
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 390. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_390.jpg&oldid=- (Version vom 18.11.2022)