Seite:De DZfG 1889 01 410.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Zwar verlieh er, wie auch schon seine Vorgänger[1] Theile der Stadtländereien an Privatpersonen[2] und liess sich auch durch sein Versprechen von 1539 nicht ganz davon abbringen[3]. Aber wenn 1551 gegen die Occupationen der letzten zehn Jahre eingeschritten wird[4], so ist darin doch nur eine Verschärfung des bisherigen Vorgehens, nicht aber mit Haebler[5] ein Systemwechsel zu erblicken. So weit das vorhandene Material ein Urtheil gestattet, ist Karl in seiner ganzen Regierung der Agrargesetzgebung seiner Vorgänger treu geblieben[6]; die Landwirthschaft Castiliens aber lässt unter ihm einen Rückgang wahrnehmen.

Noch grössere Verdienste als um den Ackerbau hatten sich die katholischen Könige um die spanische Industrie erworben. Während Spanien fast nur Rohproducte ausführte und vom Ausland die Fabrikate empfing[7], suchten sie durch Einfuhrverbote, durch Vergünstigungen für fremde geschulte Arbeiter[8] und den Anschauungen ihrer Zeit gemäss durch detaillirte Vorschriften für die einzelnen Gewerbe der heimischen Industrie aufzuhelfen. Einer der wichtigsten Zweige derselben war die Tuchmanufactur, der die inländische Wolle, der bedeutendste Ausfuhrartikel Spaniens, zu Gebote stand. Wohl waren schon im 15. Jahrhundert in mehreren Städten Tuche fabricirt worden, aber nur minderwerthige; die theuren lieferten Flandern und Italien[9]. Diese Einfuhr wurde von den Königen zum Theil verboten; noch mehr

    dehesar soviel als hacer dehesas de las tierras comunes. Diese Bedeutung eines abgegrenzten Weideplatzes ergibt sich auch deutlich aus Nueva Recop. VII, tit. 7 ley 13; und 1528 klagen die Cortes über die Erhöhung der Taxe der dehesas (pet. 61).

  1. Vergl. Cortes von 1515 pet. 12.
  2. Cortes von 1528 pet. 27; 1537 pet. 120.
  3. Siehe oben S. 390 Anm. 8. Wahrscheinlich war dies eines seiner Mittel, Geld zu erhalten.
  4. Nueva Recop. VII, tit. 7 ley 6.
  5. p. 34.
  6. 1532 erklärt er ausdrücklich, dass es bei der Instruction der katholischen Könige über die terminos sein Bewenden haben solle (pet. 51).
  7. Vergl. die vortrefflichen Ausführungen bei Capmany, Memorias historicas sobre la marina, comercio y artes de la antigua ciudad de Barcelona III, 334 ff.
  8. Clemencin 245.
  9. Capmany III, 338 f.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 410. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_410.jpg&oldid=- (Version vom 19.11.2022)