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waren es Behörden von der grössten actuellen Bedeutung für die Comune: ich meine die sechs Hauptleute der Partei der Guelfen und die sechs Capitani der Genossenschaft gegen die Verbannten (Societas confinatorum). Mit den zwölf Rathsherren des königlichen Vicars lag den zwölf Vorständen dieser beiden Genossenschaften die Reinigung der Stadt von allen ausgesprochen ghibellinischen Elementen ob. Sie konnten verbannen und zurückrufen. Eine Sentenz von ihnen war unwiderruflich gültig, wenn nur von jeder der drei Körperschaften ein Mitglied bei ihr thätig gewesen war. Sie haben denn auch bis zum Jahre 1269 die Stadt methodisch und gründlich gesäubert. Die Ghibellinen wurden in zwei grosse Classen geschieden, von denen die eine wieder in vier Unterabtheilungen zerfiel. Da gab es die einfach ghibellinisch Gesinnten, als verdächtig (sospetti) verzeichneten, die man nach dem Grade ihrer Verdächtigkeit, bald aus der Stadt, der Grafschaft und dem District, bald nur aus der Stadt und der Grafschaft, bald nur aus der Stadt selbst auswies oder in ihr zurückbehielt, jedoch so, dass sie jeden Augenblick ihrer Ausweisung gewärtig zu sein hatten. Von diesen vier Kategorien Verdächtiger, deren Zahl man auf 1600 angegeben findet, waren die echten, aus der Stadt ausgezogenen Ghibellinen, an deren Spitze, wie immer, die Uberti, Lamberti u. s. w. standen, geschieden. Zwischen diesen und der Stadt, die sie als Rebellen ansah, war jedes Verhältniss abgebrochen. Man lebte auf Kriegsfuss miteinander. Dieser Rebellen waren es ungefähr 1400. Auf Grund einer Durchmusterung der ganzen Stadtbevölkerung und der darüber aufgenommenen Specialacten, von denen uns nur einige Reste erhalten sind, wurde ein Gesammtverzeichniss dieser 3000 Personen angefertigt, die nach den Sesti geordnet in ihm aufgeführt werden[1]. Die Rückkehr der so Proscribirten war jedoch nicht ganz ausgeschlossen. Die drei Behörden hatten über jeden einzelnen Fall zu befinden. Die Eidesformel, welche der wieder zu Gnaden Aufgenommene vor ihnen zu leisten hatte, ist uns aufbewahrt[2].

  1. Die Proscriptionsliste ist uns in dem sogenannten Liber del Chiodo, das der Partei der Guelfen gehörte, und im Bd. XIX der Capitoli del Comune erhalten. In den Delizie degli Eruditi Toscani VIII, 221–281 findet sich ein fehlerhafter Abdruck derselben.
  2. Archivio stor. Ital. Ser. IV, T. 18, S. 396.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 43. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_043.jpg&oldid=- (Version vom 3.11.2022)