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Deuten schon diese Anordnungen auf eine planmässige, den Schein willkürlicher persönlicher Vergewaltigung vermeidende Verfolgung und Ausrottung des Ghibellinismus in Florenz hin, so tragen andere Massregeln diesen Charakter noch schärfer zur Schau. Nur dass sie kaufmännischer gehalten sind. Die 1260 nach Florenz zurückgekehrten Ghibellinen hatten die Thürme, Häuser und Güter ihrer Feinde in junkerlichem Hasse und Uebermuthe geschädigt oder zerstört. Jetzt kamen diese zurück und trieben ihre damaligen Verluste mit Wucherzinsen wieder ein. Zunächst wurde eine Taxation des Schadens, den die Guelfen an Haus und Hof von 1260 bis 1267 erlitten hatten, vorgenommen. Aus den einzelnen Posten zusammengesetzt, ergab sich hieraus eine Summe von 172 160 Lire. Es lag nahe, sich hierfür an die Güter der jetzt vertriebenen Ghibellinen zu halten. Um das mit bleibendem Erfolge und einer Art von legalem Hintergrunde zu thun, wendete man sich an den Usurpator der Reichsrechte in Tuscien, den Papst, und dessen Mandatar, den König Karl, und bat sich Verhaltungsmassregeln aus. Auf ihr Geheiss, d. h. auf ihre Zustimmung hin, wurden nun die Güter der Ghibellinen eingezogen und in drei Theile zerschlagen: den einen erhielt die Stadt, den anderen die vertrieben gewesenen Guelfen, den dritten die Parteiverwaltung der Guelfen als solche. Indem so die Interessen der Comune und der guelfischen Partei aufs Unlösbarste aneinander gekettet wurden, war es den Ghibellinen fast unmöglich hier je wieder zu ihrem Besitz zu kommen. Der mächtige Cardinal Ottaviano degl’ Ubaldini, der Freund Friedrich’s II., dem man das Wort in den Mund legt: Wenn es eine Seele gibt, so habe ich sie für die Ghibellinen verloren, soll auf die Kunde hiervon sofort gesagt haben: Seitdem die Guelfen von Florenz Geld machen[1], kehren die Ghibellinen nimmer zurück. In der That, seitdem die guelfische Parteiorganisation

  1. Villani VII, 17: Fanno mobile d. h. Reichthümer aufhäufen. Der Papst und der König sollen das Drittel nur interimistisch der Parte Guelfa zugewiesen haben. Diese behielt es aber für immer. Ob die gesammte Darstellung Villani’s von der Organisation der Partei schon für diese ersten Jahre zutreffend ist, weiss ich nicht. Die ältesten Statuten derselben sind verloren. Die sechs Capitani sind aber aus der Urkunde von 1268, die J. del Lungo im Arch. stor. Ital. l. c. S. 392 veröffentlicht hat, nachweisbar.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 44. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_044.jpg&oldid=- (Version vom 3.11.2022)