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eine Art Pension regelmässig auszahlen. Der Graf Guido Novello darf gleichfalls nicht in der Stadt verbleiben, aber kann sich ausserhalb ihr und dem District aufhalten, wo er will. Hatte der Graf, ebenso wie die Pazzi aus dem Valdarno schon durch Syndici diesem Frieden im Voraus zugestimmt, so beschwor er ihn auch jetzt mit seinen Geschlechtsgenossen, den Contalberti von Mangona, den Pazzi u. A. am 27. Februar persönlich vor dem Cardinallegaten und vielen Zeugen im Palazzo Mozzi. Dort leisteten auch zahlreiche andere Adliche aus der Grafschaft und der Stadt den Eid, welchen schon am 18. Februar in einer feierlichen Versammlung auf der Piazza Santa Maria Novella alle Magistratspersonen der Stadt und die angesehensten Guelfen und Ghibellinen nach den Sechstheilen geordnet abgelegt hatten; für alle Zuwiderhandlungen gegen ihn nahmen sie die angedrohten Strafen auf sich. Am 7. März vollzogen eben dort die Syndici der oberen sieben Zünfte dieselbe Eidesleistung. Die Namen der, man möchte fast sagen, unzählbaren Bürger, Syndici, Procuratoren und der Männer, die diesen Frieden persönlich für sich beschworen, sind uns noch aufbewahrt. Er wurde auch in das Statut der Comune aufgenommen. Noch die italienische Bearbeitung der Statuten des Podestà von 1355 enthält die Sentenza des Cardinals.

Dieser verliess erst am 26. April die Stadt, um sich nach Bologna zu begeben und dort die schon einmal befriedeten, aber bald wieder verfeindeten Parteien – die ghibellinischen Lambertazzi waren aus der Stadt getrieben – auszusöhnen und zu bestrafen. Am 24. April beschlossen der Volkshauptmann und das Vierzehnmännercolleg mit den zugezogenen Rathsherren (sapientes), dem Cardinallegaten für seine Mühewaltung und die gehabten Auslagen zu den schon vorher festgesetzten und deponirten 1000 Goldgulden und Kleinodien (zoia) noch weitere 500 Florene für ihn und seine Begleiter (familia) und 60 Gulden dem Magister Bonamore, dem Notar des Cardinals, für seine Thätigkeit, namentlich[WS 1] für die Ausfertigung des Friedensinstrumentes, durch die Rathscollegien der Stadt (consilia oportuna) bewilligen zu lassen, was auch sicher geschehen ist[1].

  1. Das Datum der Abreise steht durch Guido de Corvaria l. c. S. 688 fest. In dem Rathsbeschlusse vom 24. April heisst es von dem Cardinal, er werde in proximo abreisen. Le Consulte l. c. S. 29.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: nament-
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 78. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_078.jpg&oldid=- (Version vom 3.11.2022)