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mitgeführt zu werden[1], ferner sollte Brescia ewig unbewehrt bleiben, verliert seinen Landbezirk, wird Gut der Reichskammer, büsst alle Privilegien und Freiheiten ein und muss 70 000 Goldflorin zahlen, doch so, dass die Summe von den Guelfen und Ghibellinen gemeinsam aufgebracht wird. Einige der Hauptschuldigen wurden in die Verbannung geschickt, die Ghibellinen wieder in ihren Besitz eingesetzt und mit den Guelfen ausgesöhnt[2], die Bürgerschaft vereidigt und Markgraf Galeotto von Malaspina mit dem Vicariat betraut.

Heinrich hatte, was er wollte, erreicht: auch die letzte der rebellischen Städte fügte sich seiner Herrschaft, er war jetzt unbedingter Herr Oberitaliens. Aber welche Opfer waren auch gebracht! Zwei Drittel des deutschen Heeres waren vor Brescia theils im Kampfe, theils durch Krankheit umgekommen, viel kostbare Zeit war verloren, eine der blühendsten und hoffnungsvollsten Städte Italiens, wenn nicht vernichtet, so doch auf Jahrzehnte hinaus ihres Wohlstandes und ihrer besten Lebenskraft beraubt. Und etwas Dauerndes war dennoch nicht einmal gewonnen, denn die Opposition, d. h. das Guelfenthum, war höchstens für den Augenblick unterdrückt, neue schwere Unruhen mussten entstehen, sobald Heinrich der Lombardei den Rücken kehrte.


III.

Heinrich’s VII. erste Erfolge in Italien waren wesentlich durch die Sympathien bedingt gewesen, welche die grosse Masse des italienischen Volkes diesem Unternehmen entgegenbrachte. Die Begeisterung war schnell abgekühlt, als sich herausstellte, dass Heinrich nicht im Stande war, die an ihn gestellten Erwartungen zu erfüllen und bittere Enttäuschung trat ein, als Heinrich selbst, die Undurchführbarkeit seiner idealen Versöhnungspolitik erkennend, an die Spitze der Ghibellinenpartei trat und mit deren Hilfe sich in der gewonnenen Stellung zu behaupten strebte. Hätte er sich von Anfang an mit Anerkennung seiner Herrschaft durch die an der Gewalt befindlichen theils guelfischen, theils

  1. Hierüber vergl. das Nähere bei K. Wenck (in Sybel’s Historischer Zeitschrift 50 p. 506).
  2. Diesbezügliche Bevollmächtigte setzen die Ghibellinen am 22. Sept. ein. (Bonaini I, 201–6.)
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 130. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_130.jpg&oldid=- (Version vom 23.11.2022)