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der Krone besessen werde, stammt von Wilhelm’s I. Rechtsfiction, dass es durch Treulosigkeit der Besitzer ihm verfallen und nur durch seine Gnade wieder ausgeliehen sei; Heinrich I. ist nur möglicherweise zu Selby, Edward II. zu Caernarvon, aber nicht in dem als sein Geburtsort gezeigten Adlerthurm geboren; Barnstaple behauptete vor Edward III. fälschlich, durch Aethelstan zur Theilnahme am Parlament berufen und dafür von Lasten befreit zu sein; in Walsall und Kidwelly begegnen Reste einer volksfremden Aussenstadt.


Karl Elze, Grundriss der engl. Philologie. Halle 1887. 8°. VIII, 363 S. Verf. († 1888) bedauert, dass „es an Specialforschungen aus den Quellen, namentlich auf dem Felde der Alterthümer fehle“, berücksichtigt zwar wesentlich Sprache und Neuzeit, bringt aber höchst dankenswerthe Ansätze zur Bibliotheca engl. MA.s, namentlich für histor. Hilfswissenschaften[1] und Nachbargebiete[2], z. Th. seltene Titel, in ausreichender Fülle und bewundernswerth genau, nur leider, da er die Bücher grösstentheils nicht sah, nicht immer glücklich ausgewählt. Für ma. Geschichte benutze man die Capitel „Geographie, Geschichte, Privatalterthümer“, findet aber „Literaturgeschichte, Geschichte der Sprache“ anderswo vollständiger behandelt. Das fleissige Werk ermangelt zwar des Inhaltsverzeichnisses und Registers, erstrebt aber auf Böckh’s Spuren gewissenhafte Systematik und liefert damit dem Methodologen der Geschichte ebenso im Allgemeinen wie im Einzelnen für viele Fragen, z. B. Textbehandlung, eine Vorarbeit.


Denman W. Ross, The early history of landholding among the Germans. Boston 1883. 8°. VIII, 274 S. Obwohl Ross die Gesammtheit der Germanen bis zum Ausgange der Karolinger betrachtet, so mag sein Buch hier unter angelsächsischer Geschichte desshalb besprochen werden, weil er, wie mir scheint, angeregt wurde von der Reaction gegen die Annahme, dass auch in England freie Markgenossenschaft mit Gesammteigen an Land geherrscht habe. Er schreitet zum äussersten Gegensatz: der Einzelhof des Freien habe unfreien Dörfern neben sich herrschaftlichen Boden zu Besitz ausgetheilt. Dieser mittelalterliche Zustand herrsche schon in Taciteischer Zeit des halben Nomadenthums. Nur für die Pächter, nicht für den Eigenthümer, gebe es Gemeindeland (mit Gemenglage); alle ihre Rechte daran (rights of common) seien Rechte an fremdem Land, nämlich des Herrn. Niemals habe eine Gemeinschaft von freien Bauern Land zu eigen: wenn es auch zeitweise noch unter den Erben eines Eigenthümers unvertheilt, gemeinschaftlich besessen werde, so könne doch

  1. Chronologie S. 21, 201.
  2. Kunst 27.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 195. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_195.jpg&oldid=- (Version vom 24.11.2022)