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Anwesenheit in England bezweifelt Verf. mit Unrecht: Stubbs (Const. hist. II, 107. 262 ff.) bietet eine Fülle von Beweisen (dazu Archaeologia XXVIII, 283).

Selbständige Forschung bietet Verf. über Bracton: hier fand er an Güterbock eine tüchtige Vorarbeit, während er Twiss’ neue Ausgabe häufig verbessern muss. Doch sucht er irrig römischen Ursprung für Beschreien der vier Wände als Zeichen für Lebensfähigkeit des Kindes (S. 99; s. Grimm, Rechtsalt. 75) und für „caput lupinum“ des Geächteten (S. 109; s. eb. 734 und Edw. Cf. 6). „Infangentheof“ ist nicht eine Art des Verfahrens, sondern ein Vorrecht zu richten (S. 111). Den Ursprung der Assisa de nova disseisina erklärt richtiger Brunner, Schwurgerichte 328 f. – Die Vergleichung der einzelnen Stücke Bracton’s ergab, dass dieser etwa ein Zwanzigstel von Azo, den Institutionen und Digesten geradezu abgeschrieben habe, doch nicht ohne Aenderung und Auslassung zu Gunsten englischen Rechts, dass er etwa für ein Viertel zwar römisches Rahmenwerk an Grundsätzen und Kunstausdrücken, doch erfüllt mit englischem Stoffe biete, dass er endlich für etwa zwei Drittel rein englisches Recht darstelle, wenn er auch als römisch und scholastisch geschulter Jurist die Absicht zu systematisiren nirgends verleugne. Er copire zwar nichts gedankenlos, hege aber auch nicht den Plan, Englands Recht durch Justinian zu verdrängen. Nur wo ersteres keine Widersprüche gegen diesen, vielmehr nur Lücken aufweise, vervollständige er es aus Azo, und zwar, wo es sich um Unpraktisches handle, ohne diesen erst zu anglisiren. Vieles Römische habe schon vor Bracton’s erster Darstellung in England gegolten, aber den Inhalt des ersten Theils habe dieser zuerst eingeschwärzt. – Das Ende des Werkes behandelt die Neuzeit, und weist nach, in welchen Rechtsgebieten und welchen Gerichtshöfen Englands römisches Recht bis zur Gegenwart gilt.


Frederick Pollock, The Land Laws. Lond. 1883. 8°. XII, 218 S. Für Nichtjuristen stellt Vf. nach historischer Methode die Grundsätze und Hauptzüge des englischen Rechts am Boden klar und bündig, oft in anziehender Lebendigkeit, dar. Etwa zwei Drittel des Buchs behandeln das Mittelalter. Tacitus Germ. 26 bezieht er auf Ackervertauschung nicht bloss unter den Einzelhufnern eines Dorfes, sondern sogar unter den Gemeinden eines Gaues. – Die Erbfolge des Jüngsten (borough-English, Wiegenbesitzrecht) vom keltischen Recht abzuleiten, zaudert er mit Recht: gegen den Zusammenhang mit Wales spricht u. a. ihr Vorkommen auch in Deutschland. – Vorsichtig erblickt er in Aelfreds c. 41 keine archaische Tendenz der Rückkehr vom Individual- zum Familienbesitz, sondern blosse Einschärfung

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 213. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_213.jpg&oldid=- (Version vom 24.11.2022)