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man schon im vorigen Jahrhundert entgegengekommen. Einiges zur Bibliographie, zu den Fundorten und Abdrücken der Originale sammelt Birch, doch ohne Vollständigkeit zu versuchen; so ist Norton (Commentaries) wohl einmal angeführt, aber nicht im Einzelnen citirt, die wichtigste Ueberlieferung von Wilhelm’s I. Freibrief (Guildhall) und dem Heinrich’s I. (Hss. Guildhall und Domitian VIII., in Leges Henrici I. in Thorpe’s und Schmid’s „Gesetzen der Angelsachsen“) nicht erwähnt; Northouck’s Hist. of London (1775!) bildet Textgrundlage. Aus gleichzeitigen Copien und „einige Male“ aus den Originalen sind manche Stellen, „besonders die Namen bedeutend revidirt“, – doch steht als Zeuge Heinrich’s I. Wilhelm von „Albaspina“ statt „Albini“ (d. i. d’Aubigny). Die erklärende Einleitung hebt an jedem einzelnen Stücke etwas Merkwürdiges hervor, hängt aber zu sehr von veralteter Literatur ab (die Compagnie wird der Gilde gleich, schon unter Heinrich I., und bereits um 1067 Normannisch als Urkundensprache angesetzt!). Birch schreibt über die Wichtigkeit der anglonormannischen Privilegien, ohne Stubbs zu benutzen; und doch citirt er seine Bücher. Dankenswerth ist der Hinweis auf im Texte nicht gedruckte Stücke zur Londoner Verfassungsgeschichte, die in anderen Büchern stehen. Einige Hss. mit Londoner Documenten erwähnt S. 318. Aber abgedruckt ist aus einer Hs. nur das Original von Wilhelm’s I. bekannter Urkunde für Deorman (wo „men“ für „homini“, aber nicht „hi“ [?] für „ihm“ mit „Sie“ gebrandmarkt wird). Auch die Zeit der Urkunden lässt sich leicht genauer feststellen: der späteste Termin für Heinrich’s II. Freibrief ist z. B. nicht 1162, sondern 1158 (laut Theobald’s Tod und des Königs Abreise nach Frankreich). Der Index erklärt Rechtsausdrücke zum Theil nach juristischen Wörterbüchern, die für früheres Mittelalter und Etymologien nur mit grösster Vorsicht zu benutzen sind. – Zur ersten Einführung oder schnellen Uebersicht über den Stoff, der ja für die Geschichte Londons, der Verfassung, des (auch festländischen) Handels hochwichtig ist, wird man diese Sammlung nützlich finden.


Mrs J. R. Green, Henry the Second (Twelve English statesmen). London 1888. 8°. VI, 224 S. Aus dem Riesenstoff hebt Frau Green die Hauptsachen geschickt hervor, stellt sie knapp, doch durchweg, auch Abstractes, klar dar, öfters, besonders lebendige Scenen, mit plastischer Kunst, ohne doch dem Persönlichen und der Anekdote übermässigen

    keineswegs bloss „his“ oath, sondern Eid [oft mit Helfern] im Gegensatz zu anderen [normannischen] Beweismitteln; 7 v. u. statt „nor lodging delivered by force“ lies: „without lodging being paid for“.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 475. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_475.jpg&oldid=- (Version vom 26.11.2022)