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de Coulanges (RQH XXIII, 424) leugnet, dass die Theorie vom ursprünglich gemeinschaftlichen Grundeigenthum (Marksystem) geschichtlich bewiesen sei oder auf Dörfer in Schottlands Nordwesten sich stützen könne; denn hier ist nur der Besitz (die Bebauung) collectiv, aber das Obereigenthum individuell. Dass die angelsächs. Gesetze nicht das geringste Anzeichen für Gemeinschaft des Landeigenthums enthalten, kann ich nicht zugeben. Wohl aber bezeichnet er es richtig als Hypothese, wenn allgemein Englands Grossgut als Zerstörer einer früheren Ackergemeinschaft freier Bauern angenommen wird. – Opet, Die erbrechtl. Stellung der Weiber in der Zeit der Volksrechte [Untersuch, zur D. St.- u. RG hrsg. v. Gierke XXV. Breslau 1888], findet im angelsächs. Erbrecht [m. E. irrig] völlige Gleichstellung der Geschlechter. Dass Frauen Land erben und vererben können, steht fest; richtig bezeichnet Verf. ihren Ausschluss aus Folcland als durch Schmid nicht bewiesen. Die Fragen aber, ob es Land gäbe, das nur auf Männer vererbe, und ob Töchter erst bei Fortfall von Söhnen Land erben, verneint Verf. Allein, was er anführt, ist z. Th. ungenau verstanden: in Hlothaere 6 heisst „he“ Sohn; in Ine 38 bleibt der Hauptsitz ungetheilt; in Hist. Eli. haben Schwestern erst nach des Bruders Tode geerbt [Verf. liest schlechten Text; „duarum“ steht in Anglia Christ.-Ausgabe]; Cnut 72 betrifft keine Theilung und in Wilhelm 34 wird nur letztwillig verfügbares Vermögen gemeint, also z. B. nicht Stammgut; auch versteht die alte Versio unter „enfants“: „pueri“, wie Young (Essays in Anglos. law, die Vf. nicht kennt): Söhne. Was gegen Gleichstellung der Weiber spricht, Gavelkind und Glanvilla VII, 3 (Socagium), hat Vf. nicht erwähnt. – Karl Lehmann (DLZ 1889, 1021) rühmt im Ganzen Opet’s Arbeit, lehnt aber dessen Ergebniss u. a. auch für das angelsächs. Recht ab, da dieses der sächsisch-langobardisch-scandinavischen Gruppe, die die Weiber zurücksetzt, zugehöre und die Familie vaterrechtlich aufbaue. – Edw. Peacock „Borough English“ (Dublin rev. July 88, 43), d. h. Jüngsten-Erbrecht in Land. Es greift (im Gegensatz zum Common law, wonach der älteste Sohn Land erbt) Platz auf einigen Gütern nur wenn Söhne vorhanden, auf anderen bei deren Fehlen auch unter Töchtern, auf noch anderen sogar bei kinderlosem Erblasser unter dessen Brüdern; an einigen Orten ergreift es auch Freigut, an anderen nur Copyhold. Der Name ist nachnormannisch: in Nottingham vererbte ein Theil des Bodens im 14. Jh. so, im Gegensatz zum „Burgh-Francoyes“, dem französ. Landbesitzrecht; dabei bedeutet „Burg“ nur Gutshof, nicht Stadt. In Britannien ist Borough English im Norden nicht, im Südosten, und zwar auf Gütern germanischen Namens, besonders oft nachweisbar. Also erhellt kein Grund es für keltisch

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 514. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_514.jpg&oldid=- (Version vom 29.11.2022)