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Die Vemeprocesse gegen Herzog Heinrich den Reichen von Baiern-Landshut.
Von
Theodor Lindner.


Die Blüthezeit der Westfälischen Vemegerichte beginnt erst mit der Regierung Kaiser Sigmund’s. Wenn sie auch schon vorher den Anspruch erhoben, Gerichtsbarkeit über das ganze Reich auszuüben, so gelang es ihnen doch erst damals, ihn in wirksamer Weise geltend zu machen. Sigmund hat persönlich zu ihren Erfolgen viel beigetragen. An sich nicht ohne Verständniss für die Bedeutung einer guten Rechtspflege mochte er diesen Gerichten besonders desswegen geneigt sein, weil sie dem kaiserlichen Ansehen zu dienen, die oberste Gerichtsbarkeit des Reichsregenten zu stärken schienen. Ausserdem hat unzweifelhaft der romantisch-phantastische Zug, der Sigmund eigen war, ihn bestimmt und bewogen, einer so merkwürdigen Einrichtung seine Gunst zuzuwenden. Die Hoffnungen, welche er auf die heimlichen Gerichte setzte, erfüllten sich allerdings nicht. Die Schwäche des Reiches und die Machtlosigkeit seines Oberhauptes, die allgemeine politische Auflösung machten auch hier ihre verderbliche Wirkung geltend, noch mehr aber die heillose Verwirrung, welcher seit längster Zeit Verfassung und Recht anheimgefallen waren. Das Vemerecht war ohnehin zum guten Theil lediglich eine Neubildung auf dem Grunde alter, theilweise abgestorbener Formen und trug den Keim zur Zersetzung in sich, so dass die Freistühle bald ihre schnell erworbene Macht wieder einbüssten. Auf Sigmund’s Anregung

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 65. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_065.jpg&oldid=- (Version vom 20.10.2022)