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zusammen mit dem Bruder Ludwig’s, Pfalzgraf Otto von Mosbach, die Sache in die Hand. Törringer selbst erschien darauf in Heidelberg und stellte seine Angelegenheit vertrauensvoll dem Pfalzgrafen Ludwig anheim, der ihm die besten Verheissungen machte. Aber Herzog Heinrich erwies sich unzugänglich und suchte vielmehr den König gegen seinen Widersacher einzunehmen[1].

Nochmals enttäuscht sah sich Törringer wieder genöthigt, auf den Process vor dem Vemegericht zurückzugreifen. Er führte jetzt den bereits früher gefassten Plan aus, gegen Heinrich auch die Frevel geltend zu machen, welche dieser gegen seinen Vetter Ludwig den Bärtigen von Ingolstadt verübt, und letzterer versah ihn mit den nöthigen Schriftstücken. Sie bezeugten, wie König Sigmund, das Concil selbst und der Französische König allen in Konstanz Anwesenden Sicherheit verbürgt, dass also Heinrich durch seinen Mordversuch den öffentlichen Frieden brach; sie enthielten ferner die Verhandlungen, welche wegen dieser Missethat vor dem Könige gepflogen wurden. Andere Acten betrafen den Krieg zwischen Ludwig und Heinrich, in welchem des Törringers Feste fiel, und wiesen nach, dass der Bund vom Könige gestattet, also der Kampf von Heinrich mit Unrecht geführt wurde. Da die Hoffnung auf einen gütlichen Ausgleich durch Herzog Heinrich vereitelt war, trug Konrad von Lindenhorst kein Bedenken mehr, die Sache zum endlichen Ziele zu führen. Zusammen mit Albert Swinde hegte er am 31. Januar 1429 wiederum zu Bodelschwingh die heimliche Acht, um das Verfahren aufs neue in Gang zu bringen. Das Gericht beschloss, die Klage Herzogs Ludwig in die Törringer’s aufzunehmen, da dieser jenes Hauptmann in dem Streite gegen Heinrich gewesen war, so dass der zu fällende Spruch auch Ludwig zu gute kommen sollte. Die Verhandlung hatte hauptsächlich den Zweck, an das Erkenntniss vom 4. Februar 1427 anzuknüpfen, das damals von Törringer erstrittene Recht auf Vollgericht zu erneuern und zu bekräftigen. Eine wiederholte Warnung an Heinrich scheint nicht ergangen zu sein, sie war auch nicht mehr erforderlich[2].

Um die letzte und höchste Sentenz, das Todesurtheil, zu

  1. Fr. 278
  2. Fr. 269.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 76. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_076.jpg&oldid=- (Version vom 20.10.2022)