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Kurt Rube nach Köln kommen und der Herzog selbst geleitete die beiden nach seinem Freistuhl zu Halver „an der Kirslede“.

Dort trat am 2. Mai 1430 ein grosses Gericht zusammen; nicht weniger als zehn Freigrafen waren zugegen. Der grösste Theil von ihnen war an den früheren Processen gegen Herzog Heinrich nicht betheiligt, nur zwei, Heinrich de Sure von Soest und Heinrich von Voerde von Volmarstein hatten bei einzelnen Handlungen dem Törringer zur Seite gestanden. Wenn früher Freigrafen aus dem Dortmundisch-Märkischen Kreise die hauptsächliche Rolle spielten, so gehörten jetzt fast alle der Jülisch-Bergischen und Kölnischen Herrschaft an, darunter mehrere berühmte Namen, wie Gerhard Seiner aus Arnsberg und Heinrich Vischmeister von Eversberg. Aber merkwürdig, von den vier Freigrafen, welche vor einem Jahr Heinrich verurtheilten, war gerade derjenige, welcher den Stuhl besessen und den Spruch verkündet hatte, Albert Swinde von Limburg, erschienen. Was mag ihn dazu bewogen haben? Die ehrliche Erkenntniss gethanen Unrechts gewiss nicht, denn er erscheint späterhin wieder als Gegner des Herzogs. Furcht oder Bestechung liessen ihn die Hand dazu bieten, das von ihm selbst bewirkte Erkenntniss umzustossen. Doch that er es mit innerlichem Vorbehalt. Kurt Rube nahm unter den Genossen unangefochten seinen Sitz ein; daran, dass er einst aus ihrem Kreise ausgestossen worden, erinnerte unter diesen Umständen Niemand. Der Herzog Adolf mit seinem Sohne Ruprecht, Pfalzgraf Otto, die Grafen von Waldeck und Thierstein, über vierzig Ritter und Edle aus dem Süden und dem Westen Deutschlands gaben der Versammlung besonderen Glanz. Den Vorsitz führte Heinrich von Valbrecht, Freigraf im Suderland.

Pfalzgraf Otto nebst fünf Rittern trat als Bevollmächtigter des Herzogs Heinrich auf, liess die früheren sich widersprechenden Vemeurtheile verlesen und an Albert Swinde die Frage richten, „wie sich die Sache gehandelt und gemacht habe“, da doch der Herzog nicht vorgeladen worden sei. Wurde nämlich, wie es hier von vornherein geschah, der Sachsenhausener Spruch vom November 1424 für rechtskräftig betrachtet, so hätten neue Verbotungen ergehen müssen. Swinde antwortete: er habe gerichtet auf den Schein, welchen ihm der Freigraf Kerstian geschickt habe, aber gleich den Vorbehalt gemacht, wenn der Schein nicht

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 83. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_083.jpg&oldid=- (Version vom 20.10.2022)