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gültig sei, sei das Gericht es auch nicht. Seine Antwort war ausweichend und liess alle Hinterthüren offen, aber sie reichte hier übergenug aus, um das beabsichtigte Urtheil finden zu lassen: das Limburger Gericht sei ein Ungericht und dem Herzoge unschädlich, da er nicht verbotet worden, wie es einem Freischöffen gebühre. Widerspruch gegen das Urtheil wurde nicht erhoben[1].

Obgleich hier in Halver das wohl eingefädelte Spiel glatt ablief, sollte Heinrich doch nicht aus der Unruhe herauskommen, denn Herzog Ludwig von Ingolstadt gab die Verfolgung nicht auf. Durch den Tod Törringer’s hatte er das Werkzeug verloren, dessen er sich gegen den Vetter bediente, und es ist kein Zweifel, dass er sofort für Ersatz sorgte, indem er zwei andere seiner Diener nach Westfalen schickte, um die dortigen Angelegenheiten weiter zu betreiben, nämlich Leonhard Sandizeller, Pfleger und Landrichter in Aichach, und Konrad Zeller, Richter zu Wasserburg, natürlich Freischöffen. Noch immer hatte er keine Sühne für den an ihm in Konstanz verübten Frevel erhalten können. Er hoffte mit Hilfe der Veme den Vetter dazu zwingen und ihm als Vervemten die Gunst des Königs, wie den Beistand seiner Verbündeten, namentlich des Brandenburger Kurfürsten, abschneiden zu können[2]. Die Ungültigkeitserklärung des Limburger Spruches, wie sie eben zu Halver erfolgte, machte durch die bisherige Rechnung einen argen Strich, aber die beiden Männer liessen sich nicht entmuthigen. Sie mochten wohl mit den verzwickten Irrgängen des Vemerechtes vertraut sein und daher wissen, dass ein findiger Kopf dank der herrschenden Rechtsverwirrung immer noch seinen Zweck erreichen konnte. Gewiss sind sie die „zwei echten Freischöffen“, welche alsbald gegen die Lossprechung Heinrich’s Verwahrung und Appellation einlegten und sie durch die Räthe Herzog Ludwig’s dem Könige überreichen liessen[3]. Indessen schien es nicht rathsam, allein auf dem alten Processe gegen Heinrich zu verharren, einmal, weil der Kläger Törringer todt war, dann weil es nach dem Gange, den die Dinge genommen hatten, nicht mehr möglich war, nochmals auf jene Vorladungen zurückzugreifen. Besser, man strengte ein neues Verfahren an. Vom Stuhle zu Bodelschwingh aus erliess schon am 11. Mai Bernt

  1. Fr. 290.
  2. Thiersch 87.
  3. Thiersch 92. 97.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 84. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_084.jpg&oldid=- (Version vom 20.10.2022)