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es nicht anders, dass eine Vemesache auch durchgeführt werden müsse. Der Schöffeneid verpflichtet, so führten sie aus, zur Verfolgung der Missethäter; kein Kaiser, noch König, noch Fürst, am wenigsten wenn sie Freischöffen sind, kann vorgeladene Verbrecher vor sein Gericht ziehen, wenn er nicht seinen Eid brechen und ein Zerstörer der heimlichen Acht und des Reiches sein will. Wohl ist der Römische König der oberste Richter auch im heimlichen Gericht und jeder Freigraf muss ihm den Stuhl räumen, aber er darf nur richten auf einem Freistuhl. Daher möge der König entweder die Freigrafen und Freischöffen ihres Amtes walten lassen oder, wenn er selbst richten wolle, nach Westfalen kommen[1].

Hinter dem Schreiben steckten wohl die Freigrafen im Solde Herzog Ludwig’s, Konrad von Lindenhorst und Albert Swinde. Offenbar riefen die Vorgänge in Westfalen eine gewaltige Aufregung hervor; das Verlangen des Kaisers, das Verfahren ganz einzustellen und die Sache bei Hofe entscheiden zu lassen, erschien den betheiligten Kreisen unerhört. Selbst der Rath von Dortmund ertheilte auf die Anfrage Sigmund’s das Weisthum: „Wenn in Angelegenheiten, welche vor dem heimlichen Gerichte verhandelt sind, an den König Berufung eingelegt wird, wie es rechtmässig geschehen kann, so mag der König oder der, welchem er sie überträgt, die Sache klären und richten an einem Freistuhle in gehegtem Gericht der heimlichen Acht an gebührenden Stätten[2]“. Das hiess einfach die königliche Gerichtsbarkeit in Vemesachen aufheben.

Herzog Heinrich traute offenbar dem Könige nicht die Macht zu, den Handel, der ihn schon so lange belästigte, ganz aus der Welt zu schaffen, und zog es vor, wiederum Gericht durch Gericht zu bekämpfen. Am besten schien es, sich ein neues Erkenntniss zu verschaffen, welches allen Widerspruch verstummen machte. Was ihm früher Herzog Adolf von Jülich-Berg nicht zur Genüge hatte leisten können, erwartete er jetzt von dem obersten aller Westfälischen Gerichtsherren, dem Erzbischof Dietrich von Köln selbst. Unmittelbar nachdem in Nürnberg die Sühne zwischen ihm und Ludwig geschlossen worden, brach er von dort auf, ohne den Abschluss der geplanten Aussöhnung

  1. Thiersch 129.
  2. Thiersch 126. 26. Feb. 1431
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 90. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_090.jpg&oldid=- (Version vom 20.10.2022)