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mit den Herzögen Wilhelm und Ernst von München abzuwarten[1]. Unter dem erzbischöflichen Schirm und Schutz wollte er sich am 10. April, bis zu welchem Bernt Duker das Urtheil aufgeschoben hatte, in Hemelinghofen persönlich stellen.

An diesem Tage erschien eine stattliche Schaar daselbst. Der Erzbischof Dietrich von Köln selbst, dessen Bruder Bischof Heinrich von Münster und Pfalzgraf Otto geleiteten den Herzog Heinrich. Sie umgaben achtzehn Ritter aus Rheinland und Westfalen, natürlich alle Wissende, die Bürgermeister von Recklinghausen und Dorsten, elf Freigrafen, von denen sechs dem Kölnischen, zwei dem Münster’sehen Gerichtsbezirk angehörten, und gegen vierhundert Freischöffen. Der Sachwalter des Herzogs sollte Friedrich von Saarwerden sein. Als man sich dem Freistuhl näherte, fand man ihn wie eine Festung umzogen mit Wall und Graben, hinter denen Ritter und Amtleute des Junker Gerhard standen unter aufgerichteten Bannern, mit Büchsen, Armbrüsten und anderen Gewaffen, um den Zutritt zu verwehren. Die beiden Bischöfe vereinbarten jedoch mit den Anführern, Heinrich dürfe an den Freistuhl herantreten, um sich zu überzeugen, dass kein Gericht gehalten werde, indessen verpflichteten sie sich, selber keines zu halten. Heinrich mit seiner Begleitung sah, dass weder Freigraf noch Kläger anwesend waren und, obgleich es die Märker nicht zugeben wollten, liess er ausrufen: Er sei da, um sich dem Gericht zu stellen, und ob Jemand Ansprache gegen ihn erheben wolle.

So hatte er, wenn auch in sehr eigenthümlicher Weise, dem Rechte genug gethan; in Person war er zur rechten Zeit und am rechten Dingort erschienen, aber nicht auch Richter und Kläger. Damit galt dem Rechte gemäss der Process für beendigt, der Angeschuldigte für ledig und frei. Um dem Ergebniss den rechten Ausdruck zu geben, trat die ganze Gesellschaft am folgenden Tage an dem benachbarten Freistuhl zu Oespel wieder zusammen, wo unter dem Vorsitz des Freigrafen Gerhard Seiner von Arnsberg Gericht gehalten wurde. Friedrich von Saarwerden trug umständlich den ganzen Verhalt vor; natürlich folgte das Urtheil, Heinrich habe dem Rechte genügt und sei in seinen früheren Stand wieder eingesetzt[2].

  1. Forschungen II, 530; Oberbaier. Archiv XII, 185.
  2. Fr. 354.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 91. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_091.jpg&oldid=- (Version vom 20.10.2022)