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hätte ihnen nicht wehgethan (III, 298 ff.), und Edward II. machte ausdrücklich die Kirche für diese Verfolgung verantwortlich, begehrte dann aber einen Beute-Antheil (331). Erst gegen Ende des 14. Jhs. kommt der Umschwung: freilich erbat der emancipirte Staat nicht mehr Roms Inquisition gegen Wiclif’s Nachfolger, sondern forschte von sich aus nach Ketzern. Die Lancasters beginnen dann die Gesetzgebung „De haeretico comburendo“, theilweise um den Klerus ihrem Thronraub zu versöhnen (I, 352). Erst allmählig fügt sich das Landrecht auch der Hexereiklage; meist dient diese noch der Politik (III, 466), so gegen Johanna Darc (338). Von Englischen Literaten citirt Vf. den Johann von Salisbury, Peter von Blois (418), Gervas von Tilbury (494), Adam de Marisco, Bacon, Wiclif [Berengar’s und Roscelin’s Beziehung zu Wilhelm I. und II. und Gerhard von York sind nicht erwähnt]. – Nissl, Der Gerichtsstand des Klerus im Fränk. Reich (Innsbr. ’86; vgl. Luschin v. Ebengreuth MIÖG 8, 321) p. 48 zeigt, dass die Kleriker in weltlichen Strafsachen weltlicher Strafgewalt im Frankenreich unterstanden, dass also im 12. u. 13. Jh. in Frankreich und England der Staat nicht gegen ein schon bestehendes kirchliches Privileg kämpft, sondern nur sein Mangels Uebung vergessenes Recht vertheidigt. Erst aus diesem Kampf entwickelt sich die Exemtion der Geistlichen von weltlicher Strafgewalt. Dass der im kirchlichen Gericht Degradirte nun auch weltliche Strafe, selbst den Tod, litt [was Becket nicht dulden will, weil es doppelte Strafe sei], erscheint ebenfalls als Fränkisches Recht p. 84; 130.

Verfassung und Recht. *Boutmy, Le développement de la constitution et de la société polit. en Angleterre ’87. – *The origin and hist. of the High court of Justiciary [im Schott. MA.], Jl. jurisprud. and Scottish law XXXI, Febr.–Apr. 1887. – *E. A. Freeman, Ueber den Unterschied zwischen City und Borough in Macmillan’s Magazine May ’89. – Zur Stadtentwicklung, besonders Carlisle’s, seit 12. Jh. erforscht Einzelnes Rich. S. Ferguson, Municipal offices, Antiq. XIV, July–Dec. ’86. – J. H. Round, The suitors of the County court, Archl. R. II, 66, stimmt Maitland [s. o. II, 230] zu, dass die Pflicht im Grafschaftsgericht zu erscheinen nicht an allem, sondern an gewissem Freehold haftete. Aber auch diese Güter trugen die Last nicht, weil sie Freehold waren, sondern vermutlich, weil auf sie devolvirte die einstige Pflicht jedes Dorfes, zum Grafschaftsgericht vertreten zu sein entweder durch den Herrn (bezw. dessen Amtmann) oder durch den Dorfpfarrer mit Schulz und vier Abgeordneten. Diese zwei Elemente des Grafschaftsgerichts, das baroniale, persönliche, und das bäuerliche vertretende, sind scharf zu unterscheiden; nur das erstere fungirte als Richter; und zu ihm zählt der Libere tenens um 1215–1231, der also höher steht als der spätere Freeholder (Freisass) und vielmehr Rechtsnachfolger ist der Barones comitatus qui liberas in eis terras habent in Leges Henrici I, 29, 1. – G. H. Blakesley, Manorial jurisdiction (Law QR Apr. ’89, 113) knüpft an F. W. Maitland’s[1] Einleitung zur Ausgabe der *Placita in curiis magnatum Anglie

  1. Was dieser, jetzt der erste Erforscher Anglonormann. Rechts, an hochbedeutenden Quellen in den letzten Jahren veröffentlichte, ebenso die
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 213. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_213.jpg&oldid=- (Version vom 26.10.2022)