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Exchequer. – S. H. Leonard, The Customs-revenue, Antiq. Dec. ’87, 259, zieht Hub. Hall’s grosse Gesch. der Englischen Zölle ausführlich aus. – In Westergoetland müssen Engländer um 1200 oft erschienen sein; der Nachlass dort Verstorbener ward dem Erben ein Jahr lang aufbewahrt; Lud. Beauchet, Loi de Vestrogothie, NRH de droit XI (1887), 356. – Wm. Cunningham, The formation and decay of craft gilds, Tr. roy. hist. soc. N. S. III, 371, theilt die Handwerksgilden in die vom Gutsherrn, die von der Stadt und die vom König (oder Parlament) bestätigten. Zur ersten Art zählt das Messerschmiedgewerk zu Sheffield, dessen Geschäft einen Theil des Court leet (Patrimonialgericht) des Lehnsherrn bildet. Dagegen von Mayor und Baronen bezw. Aldermen der Stadt London bestätigt sind die Statuten der Sattler und der Schuster von London. Als Typus endlich der Gilde mit königlichem Privileg dienen die Londoner Weber, die Heinrich II. bestätigt. Das Gewerk habe innere Polizei und gute Arbeit zum Besten des Publicums und der Arbeiter sichern wollen, sei keine Schutzanstalt gegen patricischen Druck: festländische Zunftkämpfe dürften nicht für England angenommen werden. Im 15. Jh. ist eine Dreitheilung nach dem Range in Lehrling, Geselle, Meister klar. Der letztere gewinnt an Einfluss und Ausschliesslichkeit. Seit dem 15. Jh. wird geklagt, dass die Zünfte ihre Macht zum Schaden des Publicums missbrauchen. Vf. gibt wichtige Winke über die Wirthschaftspolitik des 14. u. 15. Jh. – Jos. Jacobs, Notes on Jews from the Pipe-Rolls of the 12. cent. (Archl. R. II, 396) sammelt 172 Eintragungen von 1130–99. Die Rollen nach 1166 sind fast ganz ungedruckt; Vf. sah sie im Original durch. Das Exchequer zog regelmässigen Gewinn vom Juden, sobald er gerichtlich klagte, verklagt ward, ein Compagniegeschäft einging, Vormund ward, aus oder nach England reiste, heirathete, die Ehe verweigerte oder schied, und namentlich, wenn er starb, abgesehen von der willkürlichen Besteuerung, nach der z. B. 1187 die Judenschaft £ 60 000, das übrige England nur £ 70 000 zahlte. Oft bestach auch der Schuldner den König, damit dieser dem Juden den Rechtsweg sperre. Der Stoff betrifft nicht bloss die G. der Juden und des Fiscus, sondern die Cultur-G. allgemein. Vf. bemerkt die wichtigen Punkte, u. a. dass Nachlass von Wucherern, auch christlichen, Schatzfund und Vermögen der Juden, die sich taufen, dem Könige heimfallen, dass Frauen Rechtsgeschäfte vollziehen, Juden Land besitzen, dass Fiscus die Schulden, deren Scheine zu York beim Judenmord verbrannten, dennoch eintrieb. Eine Stadt zahlt Strafe, weil sie Gerüfte bei Erschlagung eines Juden unterliess, Nr. 115. Juden nehmen von Juden Zins, indem sie einen Christen als Strohmann einschieben. Zur Anglo-Jüd. Literatur dienen Nr. 3. 33. 41. 119. – *D. Kaufmann, Four of the oldest epitaphs after the settlement of the Jews in England; Jewish QR. ’89, II. – J. Jacobs (Ac. 22XII88,404) weist als „ersten Russen in England“ den in der Pipe-Rolle 1181 unter Hampshire wegen [unerlaubten] Geldwechseln Strafe zahlenden Juden „Ysaac de Russie“ nach. Dieser sei identisch mit Rabbi Iza von Tschernigoff, der als Gewährsmann erwähnt wird in des Engl. Juden Moses ben Isaac „Onyxbuch“. Moses war also 1181 erwachsen; er starb vor 1215, wenn auf ihn der so bezeichnete

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 225. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_225.jpg&oldid=- (Version vom 27.10.2022)