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Tagespolitik; vgl. Dial. de Scaccario I, II; Math. Paris IV, 92], und baut darauf die Vermuthung, Philipp habe ein solches Recht vorschützen wollen, als er Ingeborg 1213 zur Zeit des Angriffs auf England wieder annahm. Hier wie zur Freilassung Richard’s, die Verf. ebenfalls von Dänisch-Französ. Politik beschleunigt erscheinen lässt, leuchten mir bisherige Erklärungen eher ein. Auch dass Johann 1200 Otto gern im Stiche liess, gebe ich nicht zu. Trivet ist zu 1198 nicht zu citiren: der wirrt Potthast Nr. 1074 hinein. P. 202 lies „Aussteuer“ statt „Morgengabe“.

Johann. Das Blackbook of Carmarthen, einer Priorei in Süd-Wales, das jetzt Wynne zu Peniarth gehört [vgl. oben II, 227] ist nach Evans 1148 [zu früh]–1216, wohl unter Französ. Einfluss, geschrieben. [Mir erscheinen die Schriftzüge der 54 Doppelseiten genau wie die der Engl. Chroniken von etwa 1200]. Nach Thompson ist kein Theil vor Ende 12. Jh., einiges vielleicht später geschrieben. Evans übersetzt die Prophezeiung vom „Kampf zwischen Vater und Sohn [1173], nie kann Befreiung für Normandie sein“. Dies kann doch erst nach 1206 geschrieben sein. Somit beziehe ich auf 1212, nicht mit Hrsg. auf Heinrich (III.), die Worte „Vom König Nicht-König nach Heinrich werden Wirren kommen“. [Heinrich (III.) war nicht nach Heinrich II; am Königthum Richard’s I. zweifelte Niemand auch trotz dessen Gefangenschaft.] Man vergleiche des Peter von Wakefield damalige Prophezeiung über Johann’s Verlust der Krone. – Von Roger de Wendover, s. o. I, 463, erschien 1887 Bd. II, 1230 endend. Man vermisst sachliche Anmerkungen und, gegen den Brauch der Rolls series, Angabe des Inhalts, der Daten, der Bibel- und Dichtercitate am Rande und Sonderung des Entlehnten oder Urkundlichen durch kleineren Druck. Und doch war all’ diese Arbeit von Coxe, Luard und für Deutsche Theile von mir, Mon. Germ. XXVIII bereits gethan. Die Noten in M. G. 42 g, 43 c, 47 l, 49 h, 63 o beweisen, dass hier Hewlett nachlässig collationirte, 46 s, dass er den Text willkürlich verderbte, 48 k, dass er ohne Urtheil Fehler späterer Hss. aufnahm, ohne auch nur anzumerken, dass die frühere des Matheus Paris das Richtige bewahrt, 63 k, dass er Correcturen übersah, 50 o, p, dass er nicht zu verstehen versuchte, was er druckt. Man darf also Hewlett nicht ohne Luard und Mon. Germ, benutzen. – Eine Landschenkungs-Urkunde des Walliserfürsten Madauc Sohn Mailgun’s [† 1212], für die Abtei Cumhyr druckt d’Arbois de Jubainville, Revue Celt. VII (’86), 86. – D. Chambers, Divine worship in England in the 13. 14 centuries contrasted with and adapted to that in the 19th. (New ed. fully illustrated. 1877. 4°; Supplement 1886), ein Leitfaden des praktischen Cultus mit ritualistischer Absicht, der den Gottesdienst um 1300 als die vollendetste Form preist, aber oft auch auf früheres MA. Bezug nimmt, z. Th. mit Benutzung von Hss. und seltenen Büchern. – Die Magna Charta vergleicht Ranke, Weltgeschichte VIII, 340, mit Friedrich des II. Constitution von 1232: Jene beschränkt die Willkür der Krone (wie diese die Gewalt des Staats), schafft aber nicht einzelne Landesherren, sondern schliesst die Gesammtheit der Unterthanen erst recht zum Einheitsstaat zusammen. [Am klarsten liesse sich der Gegensatz am Rechtsleben

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 234. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_234.jpg&oldid=- (Version vom 22.2.2023)