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zeigen, das sich in England seitdem einheitlich national entwickelt.] – W. de Gray Birch, Will of king John (Jl. Brit archl. ass. 43, 335) d. i. der bekannte Text des letzten Auftrags des vom Tod überraschten Königs an seine Räthe.

Heinrich III. Herm. Hoogeweg, Der Kreuzzug von Damiette, MIÖG IX (’88), 249, 414 betrifft u. a. die Grafen von Gloucester und Salisbury, der [S. 270] oft mit Saarbrücken verwechselt werde. – A. S. Cook, Cardinal Guala and the Vercelli book, Mod. lang. notes VI, 123. 424, tritt für die Ansicht ein, dass Wala den berühmten Schatz Ags. Poesie in sein Bisthum mitnahm, und citirt Urkunden über die von Heinrich III. der Andreasabtei zu Vercelli geschenkte Priorei zu Chesterton. – Sir H. Barkly, A domestic outrage in Gloucestershire about 1220, Tr. Bristol archl. soc. 11, 331 enthüllt aus den Close- und Assisen-Rollen den Ehebruch und Gattenmord einer Giffard, die sich weigert der Jury ihrer Nachbaren zu stehen und vom Königsgericht verurtheilt wird, Nonne zu werden. Dafür verbürgen sich ihre Verwandten, der höchste Adel des Landes. – Das undatirte Statutum de catallis felonum (Confiscation von Verbrechergut) war Bracton bekannt und entstammt wohl der ersten Hälfte von Heinrich’s III. Regierung; Law QR Apr. ’89, 227. – F. W. Maitland, The deacon and the Jewess; or apostasy at Common law (Law QR II, ’86, 153) behandelt die Verbrennung eines aus Liebe zu einer Jüdin Jude gewordenen Diakons auf der Synode zu Osney unter Erzbischof Stephan Langton 1222: ein Fall, der ausser einem von 1210, bis 1400 die einzige Ketzerverbrennung in England blieb und, von Bracton berichtet, die alleinige Stütze für die Meinung bildet, Englisches Gemeines Recht könne Ketzer oder wenigstens Apostaten verbrennen. Allein (nachdem der Erzbischof, gemäss dem Lateranconcil von 1215 und den besten Quellen, den abtrünnigen Geistlichen nur degradirt, nicht zum Tode verurtheilt hatte) vollzog die Verbrennung der Staat, vertreten durch den Sheriff der Grafschaft Oxford, wahrscheinlich sofort, ohne Laienurtheil oder königliches Breve, die wenigstens Ende des Jahrhunderts zur legalen Hinrichtung nothwendig erschienen. Mindestens einige Zeitgenossen sahen in dieser Hast einen Zug persönlicher Grausamkeit: der Sheriff, Faukes de Breauté, ist als gewaltsamer Blutmensch auch sonst bekannt. Jedoch wäre eine gerichtliche Thätigkeit zwischen Schuldspruch der Synode und Hinrichtung blosse Formalität gewesen; denn Feuertod galt dem damaligen England als gerechte Strafe sicher für Apostasie und wahrscheinlich für Ketzerei. Einmauerung verhängte dieselbe Synode, ohne Antheil staatlicher Justiz, über zwei Laien wegen geistlicher Schuld; und dies, im Unterschied vom Todesurtheil, erschien Niemandem als Uebergriff geistlicher Gerichtsbarkeit. – Maitland (ib. p. 525) citirt einen Process aus der Coram rege-Rolle 1236/7, wonach Hurerei zwischen einem Juden und einer Christin mit Verbannung des ersteren und Busse und Stadtverweisung der Christin bestraft, also vom Laiengericht beurtheilt wird. – J. Chevalier, *Évêques de Valence 1226–61 (Bull. d’hist. ecclés. du dioc. de Val.) ’89 betrifft die in England wichtigen Savoyer Wilhelm u. Bonifaz. – F. W. Maitland, The introduction of English law into Ireland (EHR Juli ’89, 516)

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 235. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_235.jpg&oldid=- (Version vom 27.10.2022)