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der 12 Artikel[1]; einiges ist nach dem Oesterreichischen Decemberentwurf (Klüber 2, 1), der die Mittelstaaten durch die Lockerheit des Bundes, die Kleinstaaten durch Gleichheit der Rechte zu gewinnen bedacht war, abgeschwächt. Jedoch behielt, im Gegensatz zu jenem, der Preussische Entwurf im § 3 neben der Bundesversammlung einen Vollziehungsrath als erste Kammer, und im § 7 das Bundesgericht bei. Andererseits blieben die im österreichischen Decemberentwurf verzeichneten Vorrechte Oesterreichs: der „Vorsitz“, die „Aufsicht über die materielle Leitung der Geschäfte“, das Entscheidungsrecht bei Stimmengleichheit und die einzig permanente Stellung in dem Ausschuss für das Auswärtige, vollständig unberührt, die Frage der obersten Leitung also eine offene, welche als solche die vollkommene Gleichstellung der beiden Grossmächte, die Parität oder, wie man es damals genannt zu haben scheint, die Parallelisirung, sei es als Zweierdirectorium oder in irgend einer anderen Form, zuliess.

Der § 7 über das Bundesgericht hatte folgenden Wortlaut: „Für diese Fälle (d. h. die Streitigkeiten der Mitglieder des Bundes), sowie für jede andere verfassungsmässige Beschwerdeführung bei dem Bunde, ordnet derselbe sich ein Bundesgericht bei, an dessen Besetzung alle Mitglieder verhältnissmässigen Antheil nehmen.“

Auch den § 9 über die Landstände und die Unterthanenrechte, der ebenfalls sein Mark noch wesentlich bewahrte, gebe ich vollständig wieder. Er lautet nach dem Berliner Archiv (die gleichgültigen Abweichungen bei Klüber lasse ich unberührt) also: „In allen Deutschen Staaten wird die bestehende landständische Verfassung erhalten, oder eine neue eingeführt, damit den Landständen das Recht der Bewilligung neuer Steuern, der Berathung über Landesgesetze, welche Eigenthum oder persönliche Freiheit betreffen, der Beschwerdeführung über bemerkte Verwaltungsmissbräuche, und die Vertretung der Verfassung und der aus ihr herfliessenden Rechte Einzelner zustehe[2]. Die einmal verfassungsmässig bestimmten

  1. Am 16. October 1814 dem Fünfer-Ausschuss vorgelegt.
  2. Der Oesterr. Dec.-Entwurf hatte sich mit der nichtssagenden Phrase begnügt: den Landständen „werden in Hinsicht der Steuern und der allgemeinen Landesanstalten besondere Rechte eingeräumt“.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 288. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_288.jpg&oldid=- (Version vom 30.10.2022)