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ihres Cultus und Kirchengutes vorbehalten und zugesichert[1]. Die jüdischen Glaubensgenossen bleiben in dem Genuss der bisher in den Deutschen Ländern erworbenen Rechte, und es werden dieselben der Erwerbung bürgerlicher Rechte insofern für fähig erklärt, als sie sich der Leistung aller Bürgerpflichten unterziehen.

Art. 10[2]. Die durch den Reichsdeputationsschluss vom Jahre 1803 getroffenen Verfügungen in Betreff des Schuldenwesens, sowie die durch denselben festgesetzten Pensionen an geistliche und weltliche Individuen werden von dem Bunde aufrecht erhalten und garantirt.

Ebenso werden die so billig und vortheilhaft, als es die Umstände erlauben, zu bestimmenden Rechte der mittelbar gewordenen Reichsstände unter die Garantie des Bundes gestellt.

Art. 11. Alle Mitglieder des Bundes versprechen, sowohl ganz Deutschland als jeden einzelnen ihrer Mitstände gegen jeden Angriff einer auswärtigen Macht in Schutz zu nehmen und garantiren sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen. Sie verpflichten sich ebenfalls, keine Verbindungen einzugehen, die gegen den ganzen Bund oder einzelne Mitglieder desselben gerichtet sind, oder jenem und diesen unmittelbar oder mittelbar gefährlich werden könnten. Sie machen sich endlich verbindlich, einander unter keinem Vorwand zu bekriegen oder ihre Streitigkeiten durch Gewalt beizulegen.

Die Entscheidung in streitigen Fällen über staatsrechtliche Verhältnisse sowohl der einzelnen Mitglieder zum ganzen Bund, wie auch der verschiedenen Bundesstaaten zu einander, wird der Bundesversammlung vorbehalten.

Art. 12. Die Verfügungen in Hinsicht auf die Freiheit des Verkehrs zwischen den Deutschen Bundesstaaten und jener der Schifffahrt nach den auf dem Congress in Wien festgesetzten Grundsätzen werden in die Grundgesetze des Bundes eingetragen werden.

  1. Der Passus über die katholische Kirche in dem Entwurf vom 7. Mai ist hier weggelassen, vielleicht nur in der Hast, die sich auch im Folgenden documentirt.
  2. Ist überflüssig, da die beiden hier behandelten Punkte in den nicht numerirten Artikeln wiederkehren.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 300. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_300.jpg&oldid=- (Version vom 30.10.2022)