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qualificirte und, gewissermassen als Ersatz des Zweikammersystems, bestimmte, dass sie bald als „engerer Ausschuss“ functioniren sollte, bald als „Plenum“ mittelst Erweiterung der Stimmenzahl und Vertheilung derselben je nach der Grösse der Staaten, jedoch so, dass jeder mindestens eine Stimme für sich erhielt. Dagegen wurden die Stimmen der engeren Bundesversammlung wieder von 20 auf 15 herabgedrückt. Den Stichentscheid Oesterreichs bei Stimmengleichheit gab Metternich auf. Als Termin für die Eröffnung der ersten Versammlung blieb am 14. Mai noch der 1. August 1815 bestehen, wurde aber darnach auf den 1. September festgesetzt. In Bezug auf Bundesgericht und Gerechtigkeitspflege drang einigermassen Humboldt durch. Die letztere erhielt einen eigenen Artikel in Bezug auf die Gerichte dritter Instanz, des Inhalts: „Diejenigen Bundesglieder, deren Besitzungen nicht eine durch die organischen Gesetze zu bestimmende Volkszahl (bei welcher jedoch verwandte Fürstenstämme und die freien Städte die ihrige zusammenzählen können) erreichen, werden sich zur Bildung eines gemeinschaftlichen obersten Gerichtes vereinigen.“ Alles Uebrige freilich des viel bedeutsameren Preussischen Paragraphen blieb ausgeschlossen. Ueber das Bundesgericht wurde wenigstens in dem darauf folgenden (nicht in einem „eigenen“) Artikel gesagt: Die Bundesversammlung „ordnet sich ein Bundesgericht bei, an dessen Besetzung alle seine Mitglieder verhaltnissmässigen Antheil nehmen. Die Gegenstände und den Umfang der Wirksamkeit desselben bestimmen die Grundgesetze des Bundes.“

Der obige Oesterreichische Art. 7 („die Bundesversammlung wird sich gleich nach ihrer Eröffnung mit – beschäftigen“) erhielt nunmehr den Zusatz: „Sie stellt ihre Berathungen über diese Gegenstände als engerer Ausschuss an, legt aber hernach den so abgefassten Entwurf der ganzen Versammlung zur Prüfung und Genehmigung vor.“ Noch am 14. Mai wurde der Art. dahin geändert: „Die Bundesversammlung wird in der Form, die sie am zweckmässigsten erachtet, gleich nach ihrer Eröffnung die Abfassung der Grundgesetze und die organischen Einrichtungen des Bundes in Rücksicht auf alle Gegenstände, welche dessen auswärtige, militärische und innere Verhältnisse betreffen, in Berathung nehmen.“ Diese Bestimmung wurde darnach mit ganz gleichgültigen Redactionsänderungen beibehalten,

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 306. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_306.jpg&oldid=- (Version vom 30.10.2022)