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zugleich aber wurde hinzugefügt: Die Bundesversammlung werde die von ihr als engere Versammlung „gemachten Entwürfe noch einmal als Plenum zur Genehmigung oder Verwerfung in Berathung nehmen, mit dem Unterschiede jedoch, dass kein Bundesglied bei der Annahme der Grundgesetze durch Stimmenmehrheit gebunden werden kann“.

Hiernach blieb also im Art. 7 auch die Erwähnung der „Garantie der landständischen Verfassungen in den Deutschen Staaten“ weg. Das war um so bedeutsamer, als der Gang der Debatten über den die Landstände betreffenden Artikel dahin führte, dass die darin verbürgte Garantie gleicherweise in Wegfall kam. Dieser Gang ist ein höchst denkwürdiger.

Der Preussische Art. über die Landstände hatte diesen bis dahin immer noch „das Recht der Steuerbewilligung, der Berathung über Landesgesetze, welche Eigenthum und persönliche Freiheit betreffen, der Beschwerdeführung über Verwaltungsmissbräuche und der Vertretung der Verfassung“ zugesprochen unter „Schutz und Garantie des Bundes“ (s. oben S. 296). Der Oesterreichische dagegen verhiess nur landständische Verfassungen, die „auf Sicherstellung des Eigenthums und der persönlichen Freiheit berechnet“ wären, ebenfalls unter „Schutz und Garantie des Bundes“ (s. S. 299). Der 14. Mai war der verhängnissvolle Tag der Entscheidung. Metternich wollte offenbar unter keinen Umständen ein Mehreres concediren, und die Bevollmächtigten Preussens und Hannovers sahen zweifellos das Gebotene als so wenig oder vielmehr als so nichtig und selbst bedenklich an, dass ihnen ein Preisgeben aller näheren Bestimmungen immer noch besser erscheinen durfte wie dieser Oesterreichische Artikel, der den elendesten Verfassungen zum Schutz gereicht haben würde. Und so kam es denn, dass beide Theile die näheren Bestimmungen fallen liessen und sich mit jener inhaltsleeren Formel begnügten, mit der in den nächsten Jahrzehnten ein so frevelhaftes Spiel getrieben wurde.

Mit welchen Gefühlen mag Humboldt in der Conferenz vom 14. Mai den Bleistift ergriffen und geführt haben, als er, wie das Actenstück im Archiv zeigt, den Preussischen Text des Paragraphen durchstrich, um ihn durch die Bleistiftsworte zu ersetzen: „In allen Deutschen Staaten soll eine landständische Verfassung bestehen.“ Im weitern Verlauf drang Humboldt noch mit einigen

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 307. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_307.jpg&oldid=- (Version vom 30.10.2022)