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ausgesprochen worden sind, beweisen überdies die allgemeine bestimmte Absicht, in den Bund einzugehen und denselben sobald als immer möglich zu schliessen. Es stehen daher diesem seit dem Anfang des Congresses lebhaft gewünschten Abschluss nicht wahrhaft verhindernde, sondern – und auch dies nur von einigen Seiten – mehr bloss aufhaltende Schwierigkeiten entgegen.

Zugleich ist die Nothwendigkeit, wirklich zum Abschluss zu gelangen, in die Augen fallend. Den Congress auseinandergehen lassen, und dessen Schlussacte abfassen, ohne ihr die Hauptgrundgesetze des Deutschen Bundes einzuverleiben, würde nichts anderes heissen, als der lebhaften Erwartung Deutschlands nicht entsprechen, das Gebäude, welches die Ruhe und Unabhängigkeit des gemeinschaftlichen Vaterlandes und das politische Gleichgewicht Europas sichern soll, ohne eine seiner nothwendigsten Stützen lassen, in einen neuen Krieg Ungewissheit über die wichtigsten politischen Verhältnisse, getheilte Meinungen, wenige Erwartungen und Besorgnisse hinübertragen. Durchdrungen von dieser Ueberzeugung sehen sich daher der Oesterreichische und Preussische Hof veranlasst, Folgendes als ihre beiderseitige feste und unwiderrufliche Meinung zu erklären:

1. dass die Berathung über den Inhalt der einzelnen Artikel des Entwurfs zum Bundesvertrag, wie er in der gestrigen Sitzung vorgelegt worden ist, für geschlossen angesehen werden muss, und in der heutigen nur noch in der Redaction Veränderungen beigebracht werden können;

2. dass Oesterreich und Preussen diesen Entwurf in allen seinen Punkten annehmen und zu unterzeichnen bereit sind;

3. dass, insofern der Mangel an hinreichenden Instructionen bei den Bevollmächtigten einiger Staaten eine gleichzeitige Unterzeichnung des Bundesvertrags noch jetzt unmöglich machen sollte, Oesterreich[WS 1] und Preussen diejenigen Bevollmächtigten, welche den von ihnen angenommenen Entwurf gleich unterzeichnen zu können glauben, hierzu noch in der heutigen Sitzung in der Hoffnung einladen, dass der Beitritt der übrigen werde in der möglichst kurzen Frist gleichfalls erfolgen können.“

Zugleich entwarf Humboldt eine Einleitung zu dem Bundesvertrage, welche von der Voraussetzung ausging, dass „einige der Bevollmächtigten“ demselben noch nicht beigetreten wären, namentlich die Baierischen, während die Württembergischen ihre Betheiligung

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Oestereich
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 318. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_318.jpg&oldid=- (Version vom 30.10.2022)