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auf dem Bischofsstuhle von Breslau, fortdauernde Thätigkeit der Schlesischen Inquisition ist vor kurzem durch Wattenbach ans Licht gezogen worden: es ist das am Anfange des 15. Jahrhunderts entstandene Handbuch des Polnischen Inquisitors Peter von Krakau, in welchem neben einer Auswahl aus dem „Directorium inquisitorum“ des Spaniers Nicolaus Eymerici eine Anzahl von Inquisitionsacten, welche Deutsche und speciell Schlesische Verhältnisse betreffen, Aufnahme gefunden hat[1]. Die Reihe der letzteren eröffnet die Ernennung des Lectors des Breslauer Dominicanerklosters, Johann Gleiwitz, zum Inquisitor für Schlesien durch den Polnischen Dominicanerprovinzial Andreas Rutheni; derselbe beruft sich dabei auf die von uns früher erwähnte Bulle Johann’s XXII. vom 29. April 1327, welche den damaligen Polnischen Dominicanerprovinzial zur Aufstellung von Inquisitoren aus dem Predigerorden gegen die aus Deutschland und anderen Ländern in Polen sich einschleichende Ketzerei ermächtigt hatte. Bischof Wenzel zögerte nicht, dem designirten Inquisitor seinerseits die nöthigen Vollmachten auszustellen; es geschah dies in einer Urkunde vom 6. Mai 1397, auf welche dann am 15. September 1404 eine weitere Bestätigung des Johann Gleiwitz als Inquisitor der Breslauer Diöcese folgte. Dass Letzterer auch wirksame Unterstützung seitens der weltlichen Fürsten fand, zeigen uns zwei in das besprochene Handbuch aufgenommene Urkunden, in welchen Herzog Ruprecht von Liegnitz (1364–1409) und Herzog Prschemislaw von Teschen (1358–1410) ihre Beamten zu energischer Förderung der von dem Dominicaner anzustellenden Untersuchungen anhalten; nur die Urkunde des Teschener Herzogs ist datirt, und zwar vom 7. September 1400. Ueber weitere Einzelheiten der Thätigkeit des Schlesischen Inquisitors unterrichten uns die Einträge des Handbuches nicht; sie zeigen nur,

  1. Wattenbach, Ueber das Handbuch eines Inquisitors in der Kirchenbibliothek St. Nicolai in Greifswald, in den Abhandlungen der königl. Preuss. Akademie der Wissenschaften zu Berlin vom Jahre 1888. Da das Handbuch keinerlei Hinweis auf die gerade für Schlesien und Polen besonders gefährliche Husitische Ketzerei enthält, so dürfte die Thätigkeit des als „Petrus cantor, inquisitor Cracoviensis“ bezeichneten Besitzers des „liber inquisitionis“ zwischen 1405 und 1415 fallen. Die erste Anlage des Handbuches und die Excerpirung des „Directorium“ des Eymericus scheint auf Johann Gleiwitz zurückzugehen.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 362. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_362.jpg&oldid=- (Version vom 1.11.2022)