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gelten sollen, gehandelt hätte, der Ausdruck „locum habeant pro tota natione Gallicana“ mindestens unglücklich gewählt wäre. Ich würde Hübler dann beipflichten, wenn es hiesse „sola pro natione etc.“ Der Ausdruck „tota“ in diesem Zusammenhange kann aber doch nur den Sinn haben, die etwa auftauchende Vermuthung zu unterdrücken, dass die vorausgehenden Bestimmungen nur für einen Theil der natio Gallicana gälten. Dabei lasse ich zunächst offen, unter welchem Gesichtspunkte die Redacteure des Concordats sich jene Theilung vollzogen vorstellten, ob sie sich bezogen auf den Unterschied zwischen jenen Französischen Provinzen, in welchen noch die antiqua taxatio decimae galt, und jenen, in welchen die Zehntenreduction vorgenommen worden war[1], oder ob sie, was die folgende Bestimmung besonders nahe legt, an eine Scheidung zwischen dem Herrschaftsgebiet des Französischen Königs und des Papstes in Frankreich (Avignon und Venaissin) dachten.

Zu der irrigen Auslegung hat aber viel beigetragen, dass die nachfolgende Bestimmung mit excepta eingeleitet wird, was die Vermuthung wachrief, dass die nun folgenden Bestimmungen in einem gewissen Gegensatz zu den vorausgehenden stünden, dass sie nicht für die natio Gallicana bestimmt seien. Wäre dies auch richtig, so liesse sich Hübler’s Erklärung noch immer nicht annehmen, es könnte wegen des von Hübler übersehenen „tota“ logisch doch nur gefolgert werden, dass die folgenden Bestimmungen jenen Theil Frankreichs ins Auge fassten, „ubi dominus noster disponet“. – Nun ist aber „excepta“ gar nicht absolut zu fassen, sondern es ist nur das zu „remissione“ gehörige Particip. Die Stelle selbst ist von Hefele (VII, 361) nicht richtig, wie mir scheint, gedeutet worden; er sagt: „mit Ausnahme des Nachlasses der communia und minuta servitia (die schon im Obigen herabgesetzt sind) werden frühere Schulden zur Hälfte denen erlassen, welche die andere Hälfte binnen sechs Monaten zahlen“. Ich verstehe nicht, was der Nachlass der servitia mit dem Nachlass der früheren Schulden überhaupt zu thun hat, ich glaube vielmehr, dass der Nachlass der früheren Schulden noch eine weitere Erleichterung zu der Ermässigung der servitia bedeutet, so dass übersetzt werden muss: Abgesehen von dem (eingangs des Abschnittes

  1. Vgl. die Kanzleiregeln seit Urban V., bes. Regel Urban’s V., Nr. 29, bei Ottenthal, Die Kanzleiregeln u. s. w., S. 20.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 4. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_04_004.jpg&oldid=- (Version vom 18.9.2022)