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bis 103), und damit scheint die Frage nach der Existenz eines eigenen Spanischen Concordats in positiver Weise erledigt zu sein. Aber die Sache liegt doch weniger einfach. Zunächst ist in unserer Handschrift jenes nicht vollständig überliefert, nach f. 101/ ist ein ganzes Blatt ausgefallen, und schon eine Hand des 15. Jahrhunderts hat in die untere Ecke von f. 101/ die Worte gesetzt: „requiritur folium“. Das, was uns verloren gegangen ist, entspricht im Französischen Concordat dem Schluss des zweiten Artikels und so ziemlich dem ganzen dritten von „in ceteris vero ecclessiis“ (Hübler, S. 198) bis „excepta dumtaxat remissione“ (Hübler, S. 202).

Wir sind überhaupt angewiesen, unser Spanisches mit dem Französischen Concordat zu vergleichen; dabei springt aber sogleich ins Auge, dass das Spanische Concordat mutatis mutandis mit dem Französischen in der Hauptsache den gleichen Wortlaut hat; das Wort Gallicana ist durch Hispanica ersetzt, und zwar nur einmal, denn die Stellen, wo sich sonst diese Abänderung als nöthig erwiese, standen zum Theil auf jenem verlorenen Blatt, zum Theil im Promulgationsschreiben, das aber dem Spanischen Concordat fehlt.

Mit jener Ausnahme und zweien gleich noch zu erwähnenden weist das Spanische gegenüber dem Französischen nur solche Unterschiede auf, die auf der Auslassung von Stellen im ersteren beruhen, die also für die Existenz eines eigenen Spanischen Concordats an und für sich nicht sehr beweiskräftig sind. So fehlt im ersten Artikel (de numero) nach der Festsetzung der Zahl der Cardinäle die Einschränkung: „nisi pro honore nationum quae cardinales non habent unus vel duo pro semel de consilio et assensu cardinalium assumendi viderentur“ (Hübler, S. 195), im fünften Artikel (de commendis) wird die nähere Bezeichnung der Dignitäten „in cathedralibus sive ecclesiae parrochiales“ (Hübler, S. 204) weggelassen; ferner erscheinen die beneficia minora, die nicht commendirt werden sollen, beschränkt, denn es fehlen die Worte „leprosariis; item de beneficiis non ascendentibus valorem quinquaginta florenorum oneribus“, so dass die Bestimmung einfach lautet: „item de hospitalibus xenodochiis et supportatis“ (Hübler, a. a. O.) – Endlich ist der ganze siebente Artikel, der in der Wiener Handschrift des Französischen Concordats bereits zusammengeschrumpft ist, in Wegfall gekommen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 10. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_04_010.jpg&oldid=- (Version vom 18.9.2022)