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Damit war aber die Zahl der Kreuzprediger noch nicht erschöpft. Es blieb nicht ausgeschlossen, dass neben und unter diesen vom Papste direct Ernannten noch eine Reihe anderer in derselben Angelegenheit thätig waren. Denn wie Innocenz[1], so sah es auch Honorius gern und hatte auch den Wunsch öffentlich ausgesprochen[2], dass die Prediger sich nach eigener Wahl ehrenhafte Männer als Gehilfen (Subdelegati) wählen möchten, um deren Unterstützung und Rath in besonderen Fällen gebrauchen zu können. Er hatte hierbei noch bestimmt, dass diese Begleiter ihre Pfründe ebenso weiter beziehen sollten, als ob sie zu Hause wären; doch solle bei der Wahl dieser Begleiter Mass gehalten werden und einer Kirche nicht mehr als ein solcher Hilfsprediger entnommen werden[3]. So finden wir denn auch als Subdelegati des Cardinals thätig seinen Caplan Rudolf, Canonicus von St. Moritz in Hildesheim, den Abt Konrad von Bebenhausen, einen Dominicaner Johann, den Mönch Konrad aus Schwäbisch-Hall und den Cistercienser Gottfried[4].

War auf diese Weise hinlänglich für Kreuzprediger gesorgt, so fehlte es auch nicht an Privilegien für diese und die Kreuzfahrer, sowie an besonderen Bestimmungen für die Thätigkeit der ersteren und die Pflichten und Rechten der letzteren. Im April 1223 bat Honorius die weltlichen Grossen, von den Kreuzfahrern oder denen, welche das Nöthige zur Kreuzfahrt beisteuerten, keine Zölle zu erheben und zu veranlassen, dass jede Feuerstätte wenigstens einen Turoneser monatlich drei Jahre hindurch zur Hilfe des heiligen Landes beisteuere[5]. Schon vorher hatte er die zurückbleibenden Angehörigen und die Güter der Kreuzfahrer in den besonderen Schutz des apostolischen Stuhles genommen bis zu der Rückkehr oder der sicheren Kunde vom Tode der Pilger[6].

In einen beachtenswerthen Gegensatz zu Innocenz trat Honorius dadurch, dass er, während schon die Vorbereitungen zum neuen Kreuzzug getroffen wurden, „den Gläubigen in Sachsen“ gestattete, den Neubekehrten in Livland Hilfe zu bringen, und ihnen dieselbe Indulgenz versprach wie den Kreuzfahrern nach

  1. Vgl. Hoogeweg a. a. O. 239.
  2. Rodenberg 244.
  3. Rodenberg a. a. O.
  4. Roth von Schreckenstein a. a. O. S. 337.
  5. Potthast 7007. Rodenberg 226. Finke 307.
  6. Rodenberg 194.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 59. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_04_059.jpg&oldid=- (Version vom 18.9.2022)