Seite:De DZfG 1890 04 060.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Jerusalem; ausgenommen hiervon sollten nur diejenigen sein, welche schon gelobt oder sich vorgenommen hätten, nach dem heiligen Lande zu ziehen[1]. Innocenz III. dagegen hatte ausdrücklich bestimmt, dass der Kreuzzug gegen die Albigenser oder die Sarazenen in Spanien nicht als Aequivalent für einen Kreuzzug nach dem heiligen Lande gelten solle[2]. Diesem Papste hatte eben daran gelegen, die ganze ihm zu Gebote stehende Kraft auf sein einziges grosses Ziel, die Befreiung Jerusalems, zu concentriren, während Honorius in dem Streben, überall helfend einzugreifen, seine Kräfte zersplitterte[3].

Die Vorschriften, welche die Kreuzprediger bei ihren Amtsverrichtungen beobachten sollten, hatte Innocenz bereits in seinen Bullen vom 22. April 1213 und vom 14. December 1215 gegeben. Honorius liess diese zum grossen Theile wieder in Kraft treten und ergänzte sie in mancher Hinsicht mit Rücksicht auf die unterdess geänderten Verhältnisse und gemachten Erfahrungen[4]. Kommt ein Kreuzprediger, so bestimmte Honorius, auf seinen Wanderungen nach einem mit dem Interdict belegten Orte, so möge er sich eine Kirche öffnen lassen und in dieser mit Ausschluss der mit der Excommunication oder dem Interdict behafteten Personen die heilige Handlung vornehmen. Auch gestattete er, dass diejenigen, welche sich zum Kriege gegen die Sarazenen in Spanien verpflichtet hätten, dies Gelübde gegen eins für das heilige Land eintauschen könnten. Brandstiftern und solchen, welche wegen Gewaltthätigkeiten in kirchliche Strafen gefallen waren, durfte, wenn das Vergehen nicht zu arg war und den Geschädigten Genugthuung geschehen, vergeben und das

  1. Schreiben vom 18. Januar 1222. Rodenberg 189: Nos omnibus de Saxonia, exceptis hiis qui vel voverunt vel proposuerunt ire in subsidium Terre Sancte, proficiscentibus et morantibus per triennium in subsidium noviter in Livonia conversorum, eam peccatorum suorum veniam indulgemus, que in Terre Sancte subsidium proficiscentibus est indulta. Allerdings erlaubte Honorius aber auch, wie wir weiter unten sehen werden, dass das Kreuzzugsgelübde gegen ein heidnisches Volk oder Häretiker mit einem Gelübde für das heilige Land vertauscht werde.
  2. Schreiben vom 22. April 1218 (Ennen und Eckertz, Quellen II, 42): remissiones et indulgentias hactenus a nobis concessas procedentibus in Hispaniam contra Mauros vel contra hereticos in Provinciam revocamus.
  3. Vgl. Winkelmann, Jahrbücher Friedr. II. Bd. I S. 229.
  4. Vgl. besonders das Schreiben vom 7. März 1224, Rodenberg 244.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 60. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_04_060.jpg&oldid=- (Version vom 19.9.2022)