Seite:De DZfG 1890 04 104.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Genuss er verbleiben sollte, bis durch kirchliche Beneficien in England für ihn in hinreichender Weise gesorgt sei. Und noch mehr, noch deutlicher sollte offenbar werden, in welcher Gunst Coppini bei dem Könige stand: er erhielt für sich und seine beiden Nepoten Bartolomeo und Tomasino Coppini das in Rücksicht der beiden letzteren erbliche Recht, die königliche weisse Rose im Wappen zu führen[1].

Trotz allem, und trotzdem auch der Herzog von Mailand, Franz Sforza, den Bischof zu seinem Rath ernannte, trotzdem andere Fürsten und Herren diesem ihre Empfehlungsschreiben an den Papst mitgegeben haben[2], lesen wir nun von der Anklage und Verurtheilung Coppini’s bei der Curie. Sein Verbrechen war die Verkündigung der Cruciata und der Excommunication gegen die Lancasters und deren Parteigänger, während er allen Helfern der Yorkisten die ewige Seligkeit, d. h. wohl vollkommenen Ablass versprochen haben sollte. Darüber waren, wie wir gesehen haben, besonders die Franzosen erbost, und sie machten den Papst selbst für die Handlungsweise seines Nuntius verantwortlich. König Ludwig selber, wohl durch die entthronte Königin Margarethe bewogen, beklagte sich bei Pius über den Bischof[3]. Frankreich zu Liebe war Coppini abberufen worden, Frankreich zu Liebe wurde ihm jetzt auch der Process gemacht, um so eher, als Pius gerade im Frühjahr 1462 auf anderem Felde, in der Neapolitanischen Thronfrage, den Französischen Wünschen nicht nachzugeben entschlossen war.

Das Vorgehen des Papstes gegen den Ex-Nuntius nun, wie er erst nach der Französischen Gesandtschaft vom März 1462, ja sogar erst nach der Uebersiedelung des Hofes nach Viterbo, als schon alle Welt sagte, Coppini gehe straflos aus, den Befehl zu seiner Gefangennahme gab, wie der Gefangene ferner im weitesten Umfange geständig war und auch den Makel der Simonie, den Vorwurf, mit Pfründen, Ordinationen und Absolutionen gehandelt zu haben, auf sich nahm, wie Cardinäle und Prälaten trotzdem die Meinung vertraten, Coppini sei zu Unrecht gefangen gesetzt, wie der Papst aber heimlich die Auditoren der Rota zu sich kommen liess und, nachdem er sie zu Stillschweigen verpflichtet, von ihnen ein Gutachten über Coppini’s Schuld und

  1. Ebd. ad a. 1461, 23. Nov.
  2. Commentarii a. a. O.
  3. Voigt a. a. O. 191.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 104. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_04_104.jpg&oldid=- (Version vom 21.9.2022)