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sind es, auf Grund deren Köhne sein verdammendes Urtheil über meine wissenschaftliche Thätigkeit fällt.

Die positiven Aufstellungen Köhne’s, welche nicht meinen Ausführungen

    Ebenso war das Citat, über welches K. S. 378 so entrüstet spricht, selbstverständlich ironisch gemeint. Bei einer weiteren Reihe von Fällen liegen einfach unrichtige Angaben K.’s vor. So behauptet K., dass ich Nitzsch nie citire. Ich habe indessen seine Deutsche Geschichte und einen seiner Aufsätze in meiner „Stadtgemeinde“, sein Buch über Ministerialität und Bürgerthum in meiner „Landst. Verf. in Jülich und Berg“ citirt. S. 387 verschweigt K., dass ich Hegel’s Ausführungen über den Stand der Stadteinwohner mit Anerkennung genannt habe. S. 355 erweckt K. den Anschein, als ob ich Maurer’s Ansicht vom Ursprung des Stadtrathes theile; auf das, was der eigentliche Kern meiner Untersuchung über die Stadtgemeinde ist, aber geht er nicht ein. S. 371 druckt K. die Aeusserungen Schmoller’s über das geistliche Gericht in seiner „Weberzunft“ und meine Gegenbemerkung dazu ab, verschweigt aber Schmoller’s Aeusserungen in „Strassburgs Blüthe“, gegen deren Wortlaut sich meine Gegenbemerkung speciell wendet. Ich constatire hiermit, dass Schmoller thatsächlich behauptet hat: „aus dem geistlichen Gericht ging der grösste Theil des späteren Gewerbe- und Zunftrechts hervor“. Alle Vertuschungsversuche sind vergeblich. In dem von ihm S. 378 (oben) mitgetheilten Citat lässt K. die von mir gesetzten Anführungsstriche fort, wodurch der Leser eine ganz falsche Vorstellung von meinen Worten erhält. Wenn K. S. 382 f. behauptet, dass in einer Reihe von Fällen das, was ich als herrschende Meinung bezeichnet habe, nie von einem Forscher vertreten sei, so zweifle ich nicht, dass der junge Doctor bei weiterer Ausdehnung seiner Lectüre zu einer anderen Meinung gelangen wird. S. 384 werde ich wegen der Behauptung getadelt, dass man die Wichtigkeit von Handel und Verkehr für die städtische Entwicklung ausser Acht gelassen habe. S. 1 f. wirft jedoch K. selbst Heusler vor, diese Thatsache nicht gewürdigt zu haben. Ist K. allein berechtigt, diesen Vorwurf zu erheben? Nach S. 381 Anm. 1 soll ich Sohm mit Unrecht als Vertreter meiner Ansicht vom Ursprung der Stadtgemeindegewalt angeführt haben. Zum Beweise citirt K. einen Satz Sohm’s, worin sich derselbe zu der Ansicht Heusler’s vom Uebergang der öffentlichen Rechte auf die Stadt bekennt (vgl. jetzt dazu Sohm a. a. O. S. 79 Anm. 115). Allein das eine schliesst ja das andere nicht aus! Die Anm. 5 S. 4 meiner „Stadtgemeinde“ (worüber K. S. 370 spricht) sollte durchaus keine Belege für die Competenz der Landgemeinde bringen, sondern, wie der Zusammenhang ergibt, nur der Meinung entgegentreten, dass es schon in der Deutschen Urzeit Normen über Mass und Gewicht gab. Ueber den von K. S. 380 Anm. 2 constatirten „schlagenden Nachweis“ s. GGA 1890, S. 322 Anm. 3. Mich mit K. über den Gegensatz zwischen Stadtgericht und Hofgericht auseinanderzusetzen, vermeide ich, da ich weder von dem einen noch von dem anderen eine klare Vorstellung bei K. finde; vgl. gegen K. auch Sohm a. a. O. S. 62 Anm. 85. Im Uebrigen hätte K. bei mir wohl nicht

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 116. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_04_116.jpg&oldid=- (Version vom 18.10.2022)